Störerhaftung der Wikimedia Foundation für Wikipedia-Einträge?

Sowohl das Landgericht Schweinfurt (22 O 934/10) als auch das Landgericht Tübingen (7 O 525/10) haben sich mit der Inanspruchnahme der Wikimedia (Wikimedia Foundation) als „Störer“ für (vermeintliche) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Wikipedia-Einträge beschäftigt. Beide Landgerichte kamen zu gleichen, m.E. korrekten, Ergebnissen.

Eine kann im Fall von Wikipedia-Einträgen wenn, dann nur durch eine Inkenntnissetzung vermeintlicher Rechtsverletzungen geschehen, wenn nach Hinweis auf die vermeintliche Rechtsverletzung dann keine Reaktion erfolgt. Auf keinen Fall besteht eine Verpflichtung, jeglichen Artikel umgehend vorab prüfen zu lassen, dazu das LG Tübingen:

Indem die Beklagte die Webseite de.wikipedia.org betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Internetseiten bereitstellt und den Abruf der Seiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat-kausal zur Verbreitung von Inhalten bei, die das allgemeine Dritter beeinträchtigen. Weil die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist. Insofern besteht keine Verpflichtung, die von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde dazu führen, dass der freie Fluss von Informationen erheblich ein geschränkt und das Geschäftsmodell in Frage gestellt würde. Ferner würde eine Überwachung jedes Eintrages das Betreiben der Online-Enzyklopädie unmöglich machen.

Hinsichtlich der Inkenntnissetzung ist zu beachten, dass diese so konkret gefasst sein muss, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (BGH, VI ZR 93/10).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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