Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 1 StR 197/24) beleuchtet die strafrechtliche Verantwortung und wirtschaftsstrafrechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit sogenannten Cum-Ex-Geschäften. Das Urteil hebt insbesondere die Anforderungen an die Vermögensabschöpfung hervor und liefert eine detaillierte Analyse der Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung sowie der Einziehung nach § 73 StGB.
Sachverhalt
Der Angeklagte war in den Jahren 2008 und 2009 maßgeblich an Cum-Ex-Geschäften beteiligt. Dabei wurden Aktien mit (Cum) und ohne (Ex) Dividendenanspruch innerhalb kürzester Zeit gehandelt, um Kapitalertragsteuer mehrfach erstattet zu bekommen, die tatsächlich nur einmal abgeführt worden war.
Im konkreten Fall gründete der Angeklagte eine Firma, die als Leerverkäuferin agierte, und manipulierte über komplexe Buchungskreisläufe sowie falsche Steuerbescheinigungen die Erstattung nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer. Das Finanzamt erstattete über 40 Millionen Euro. Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, lehnte jedoch die Einziehung der unrechtmäßigen Gewinne ab. Der BGH hob diesen Teil der Entscheidung auf.
Rechtliche Analyse
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Die Tatbestandsverwirklichung bestand in der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und der Vorlage gefälschter Steuerbescheinigungen. Der BGH bestätigte, dass der Angeklagte wissentlich und willentlich handelte, indem er die fehlende Kapitalertragsteuer durch manipulierte Geschäfte verschleierte und so Erstattungen erschlich. Diese Täuschung erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB)
Ein zentraler Punkt des Urteils war die Einziehung der Gewinne aus den Cum-Ex-Geschäften. Der BGH unterscheidet zwischen:
- „Durch“-Einziehung: Hier wird direkt der aus der Tat resultierende Vorteil abgeschöpft. Im Fall des Angeklagten war dies die durch die falschen Steuerbescheide erstattete Kapitalertragsteuer.
- „Für“-Einziehung: Diese umfasst Vorteile, die dem Täter als Entlohnung oder im Zusammenhang mit der Tat zufließen. Im vorliegenden Fall sah der BGH auch die Wertsteigerung der Fondsanteile des Angeklagten als solche an.
Vermögensabschöpfung und Scheingeschäfte
Der BGH betonte, dass die wirtschaftlichen Gewinne des Angeklagten auch über zwischengeschaltete Gesellschaften und künstliche Buchungskreisläufe zurückgeführt wurden. Diese Konstruktionen seien als Scheingeschäfte zu werten, die allein dem Zweck dienten, die Straftaten zu verschleiern und die Gewinne zu verschieben. Solche Gestaltungen können die Einziehung nicht verhindern.
Beweiswürdigung
Das Landgericht Frankfurt hatte zwar den Vermögensvorteil des Angeklagten festgestellt, aber dessen Einziehung abgelehnt, da der Vorteil angeblich nicht direkt aus der Tat resultierte. Der BGH rügte dies und stellte klar, dass bei der Einziehung nicht auf die formale Eigentümerschaft, sondern auf die tatsächliche Verfügungsgewalt abzustellen sei.
Konsequenzen der Entscheidung
Präventive Wirkung der Einziehung
Der BGH betonte, dass die Einziehung nicht nur der Ahndung individueller Schuld dient, sondern auch der Prävention. Sie soll sicherstellen, dass der Täter keinen Vorteil aus seiner Straftat behält und künftige Taten abgeschreckt werden.
Verfahrensrechtliche Anforderungen
Das Urteil hebt hervor, dass Gerichte die Einziehungsgrundlagen umfassend prüfen und dokumentieren müssen. Eine bloße Verweisung auf komplexe Konstruktionen oder Vermutungen reicht nicht aus, um auf eine Einziehung zu verzichten.
Fazit
Die Entscheidung des BGH setzt klare Maßstäbe für die strafrechtliche Behandlung von Cum-Ex-Geschäften. Sie zeigt, dass wirtschaftlich hochkomplexe Straftaten nicht nur unter steuer- und gesellschaftsrechtlichen Aspekten, sondern auch unter den Gesichtspunkten des Strafrechts und der Einziehung betrachtet werden müssen. Die Klarstellung zu Scheingeschäften und der Vermögensabschöpfung schärft die Instrumente der Strafverfolgung – und macht die existenzbedrohenden Auswirkungen solcher Entscheidungen nochmals deutlicher.
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