Scraping: Streitwerte für einen DSGVO-Unterlassungsanspruch

Der (VI ZR 7/24) hat sich nunmehr zur Bestimmung des Streitwerts für -Unterlassungsansprüche geäußert (hierbei ging es um -Verfahren).

Der Streitwert wurde in diesem Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles auf 3.500 Euro festgesetzt. Der Kläger hatte eine höhere Bemessung von 7.000 Euro gefordert, insbesondere für die Unterlassungsanträge, die jedoch nicht stattgegeben wurde.

Streitwerte im Detail – Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde wie folgt aufgeteilt:

  1. Zahlungsantrag: 1.000 €
  2. Feststellungsantrag: 500 €
  3. Unterlassungsanträge: 1.500 € (2 × 750 €)
  4. Auskunftsantrag: 500 €

Gesamt: 3.500 €

Die Bemessung des Streitwerts basiert auf dem Umfang, der Bedeutung der Sache, sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. Die Unterlassungsanträge wurden im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung und das Risiko künftiger Verstöße bewertet. Ein höherer Streitwert wurde abgelehnt, da der Schaden begrenzt und die Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen gering war.

Das reduziert jedenfalls im Einzelfall drastisch das monetäre Interesse aus anwaltlicher Sicht, was mit Blick auf derartige „Massenansprüche“ auch der Hintergedanke des BGH gewesen sein dürfte … allerdings schlägt hier der Teufelskreis zu: Während die Individualdurchsetzung damit vollkommen unattraktiv wird, befeuert der BGH letztlich erst Recht Massenverfahren, da sich nur hier (durch automatisierte Bearbeitung) die Rechtsdurchsetzung „lohnt“. Damit steuert der BGH, sicherlich ungewollt, erheblich dazu bei, dass die Justiz absehbar unter weiteren Massenverfahren leidet.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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