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Scraping: Streitwerte für einen DSGVO-Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof (VI ZR 7/24) hat sich nunmehr zur Bestimmung des Streitwerts für DSGVO-Unterlassungsansprüche geäußert (hierbei ging es um Scraping-Verfahren).

Der Streitwert wurde in diesem Fall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles auf 3.500 Euro festgesetzt. Der Kläger hatte eine höhere Bemessung von 7.000 Euro gefordert, insbesondere für die Unterlassungsanträge, die jedoch nicht stattgegeben wurde.

Streitwerte im Detail – Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde wie folgt aufgeteilt:

  1. Zahlungsantrag: 1.000 €
  2. Feststellungsantrag: 500 €
  3. Unterlassungsanträge: 1.500 € (2 × 750 €)
  4. Auskunftsantrag: 500 €

Gesamt: 3.500 €

Die Bemessung des Streitwerts basiert auf dem Umfang, der Bedeutung der Sache, sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien. Die Unterlassungsanträge wurden im Hinblick auf die konkrete Verletzungshandlung und das Risiko künftiger Verstöße bewertet. Ein höherer Streitwert wurde abgelehnt, da der Schaden begrenzt und die Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen gering war.

Das reduziert jedenfalls im Einzelfall drastisch das monetäre Interesse aus anwaltlicher Sicht, was mit Blick auf derartige „Massenansprüche“ auch der Hintergedanke des BGH gewesen sein dürfte … allerdings schlägt hier der Teufelskreis zu: Während die Individualdurchsetzung damit vollkommen unattraktiv wird, befeuert der BGH letztlich erst Recht Massenverfahren, da sich nur hier (durch automatisierte Bearbeitung) die Rechtsdurchsetzung „lohnt“. Damit steuert der BGH, sicherlich ungewollt, erheblich dazu bei, dass die Justiz absehbar unter weiteren Massenverfahren leidet.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.