Ein Nachbar fühlte sich von einer Party gestört und griff zu befremdlichen Maßnahmen: Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte („Waffenschein“) verfügte er über eine Schrotflinte. Mit dieser betrat er den Balkon und gab drei Schüsse in die Luft ab, wohl um die „Störenfriede“ in der Nachbarschaft zu erschrecken. Die zuständige Kreisbehörde widerrief daraufhin die ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Begründung, der Inhaber biete nicht (mehr) die notwendige Zuverlässigkeit zur Führung des Scheins.
Das OVG Rheinland-Pfalz (7 A 10410/10.OVG) hat dies nun bestätigt: Zum einen liegt ein klarer Missbrauch der Waffe vor, wenn sie genutzt wird, andere Menschen zu erschrecken. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zulassung der Waffe nur zur Jagdausübung vorgesehen war.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.