Ein Nachbar fühlte sich von einer Party gestört und griff zu befremdlichen MaÃnahmen: Als Inhaber einer Waffenbesitzkarte („Waffenschein“) verfügte er über eine Schrotflinte. Mit dieser betrat er den Balkon und gab drei Schüsse in die Luft ab, wohl um die „Störenfriede“ in der Nachbarschaft zu erschrecken. Die zuständige Kreisbehörde widerrief daraufhin die ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Begründung, der Inhaber biete nicht (mehr) die notwendige Zuverlässigkeit zur Führung des Scheins.
Das OVG Rheinland-Pfalz (7 A 10410/10.OVG) hat dies nun bestätigt: Zum einen liegt ein klarer Missbrauch der Waffe vor, wenn sie genutzt wird, andere Menschen zu erschrecken. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Zulassung der Waffe nur zur Jagdausübung vorgesehen war.
- Rechtliche Fragen beim Recycling von Batterien - 24. September 2023
- Beratung im IT-Recht - 24. September 2023
- Schätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung - 23. September 2023