Zahlungen, die ein Steuerpflichtiger an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Person leistet, stellen für ihn sogenannte außergewöhnliche Belastungen dar und mindern seine Steuerlast. Unterhaltszahlungen an die eigenen Eltern oder die Eltern des Ehegatten können in dieser Weise von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt nach einer neueren Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20. Januar 2010, Aktenzeichen 14 K 14112/08) jedoch nicht, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben und der eine Ehegatte an die Eltern des anderen Ehegatten zahlt. Im Streitfall hatte die Klägerin die Mutter des von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Türkei unterstützt.
Nach Auffassung des Gerichts sind getrennt lebende Ehegatten steuerlich nicht mehr als Einheit zu betrachten, wie sich daran zeige, dass die Zusammenveranlagung in diesem Fall ausgeschlossen sei. Wenn aber jeder Ehegatte steuerlich für sich zu betrachten sei, so könne er auch nur Zahlungen an ihm selbst gegenüber unterhaltsberechtigte Personen, nicht an dem anderen Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigte Personen steuerlich geltend machen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass in letzter Instanz der Bundesfinanzhof in München zu entscheiden haben wird. (Quelle: PM)
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