Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber persönlich für Schäden, die er verursacht hat. Will er dieser Haftung entgehen, muss er selbst den Nachweis führen, dass er sich pflichtgemäß verhalten hat.
Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Fall eines GmbH-Geschäftsführers, der von der Gesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Die Gesellschaft war in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Der Geschäftsführer blieb jedoch untätig. Ihm wurde vorgeworfen, dass er wegen der mangelnden Auslastung der Fertigungskapazitäten in den zwei Betriebsstätten für ein Jahr Kurzarbeit hätte anmelden müssen. Auf diese Weise hätte der Betrieb Lohnkosten in Höhe von mehr als 350.000 EUR sparen können. Der Geschäftsführer bestritt ein schädigendes Verhalten, gab aber keine weiteren Erklärungen ab.
Der BGH führte aus, dass die Gesellschaft mit ihrem Vorwurf deutlich gemacht hat, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Geschäftsführer zumindest möglich erschien. Es wäre nun Aufgabe des Geschäftsführers gewesen nachzuweisen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns angewandt hat und der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung eines anderen Geschäftsführers eingetreten wäre. Damit ist der BGH von der üblichen Regelung abgerückt, wonach der Anspruchsteller selbst belegen muss, dass er seine Forderung zu Recht erhebt. Diese „Beweislastumkehr“ begründet der BGH damit, dass eine Gesellschaft oftmals nicht in der Lage ist, die erforderlichen Beweise für ein Fehlverhalten des Geschäftsführers zu erbringen. Dagegen ist der Geschäftsführer selbst am besten in der Lage, die entsprechenden Umstände zu erläutern und den Beweis zu führen, dass er sich pflichtgemäß verhalten hat (BGH, II ZR 224/00).
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