Tragen einer Gesichtsverhüllung (Niqab) beim Führen eines Kraftfahrzeugs

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinem Urteil (14 K 4280/20) eine Entscheidung über die einer Frau getroffen, die aus religiösen Gründen beim Autofahren einen Niqab tragen wollte und hierfür eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr beantragt hatte.

Sachverhalt

Die Klägerin, seit dem 10. Juli 2001 im Besitz einer , beantragte am 15. Mai 2020 eine Befreiung vom Verhüllungsverbot gemäß § 23 Abs. 4 StVO, um einen Niqab tragen zu dürfen. Sie argumentierte, dass das Tragen einer Gesichtsbedeckung eine religiöse Pflicht im Islam sei und fügte ihrer Anfrage islamwissenschaftliche Abhandlungen hinzu. Die Klägerin betonte ihre Abhängigkeit vom eigenen Fahrzeug aufgrund gesundheitlicher und sozialer Gründe.

Rechtliche Analyse

Das Gericht wies die Klage ab, da es keinen schwerwiegenden Nachteil in der Einhaltung des Verhüllungsverbots sah, der eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würde. Es stellte fest, dass das Verhüllungsverbot nicht primär die Religionsfreiheit einschränkt, sondern allgemein für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr sorgt. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass der Niqab weder ihre Sicht noch ihre Bewegungsfreiheit beim Fahren einschränkt.

Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unterstreicht die Bedeutung der Verkehrssicherheit über individuelle religiöse Praktiken. Es bestätigt die Auffassung, dass das Verhüllungsverbot im Straßenverkehr eine gerechtfertigte, allgemeine Regelung darstellt, die nicht spezifisch religiöse Praktiken diskriminiert, sondern die Identifizierbarkeit und die Kommunikationsmöglichkeiten im Verkehr gewährleisten soll.

Die Entscheidung zeigt auch, dass bei der Beurteilung von Ausnahmeanträgen im Zusammenhang mit religiösen Bekleidungsvorschriften die staatlichen Interessen der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung vorrangig behandelt werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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