Am 14. Oktober 2019 entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt (1 M 92/19) über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Prüfungsverfahrens gemäß dem Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) aufgrund der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit. Diese Entscheidung beleuchtet die Bedingungen, unter denen Prüfungen nach dem SchwarzArbG abgebrochen werden müssen und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
Sachverhalt
Der Fall betrifft den Abbruch eines Prüfungsverfahrens, das auf Basis einer anonymen Anzeige eingeleitet wurde. Der Antragsteller war beschuldigt worden, seit mehreren Jahren ohne Zulassung Autos zu reparieren. Die daraufhin durchgeführten Prüfungen führten zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Prüfungsmaßnahmen und die Notwendigkeit, das Prüfungsverfahren zugunsten eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens abzubrechen.
Rechtliche Analyse
Prüfungsverfahren und Einleitungsbedingungen
Gemäß § 2 Abs. 1a (a.F.) bzw. Abs. 3 (n.F.) SchwarzArbG müssen Prüfungsverfahren unverzüglich abgebrochen werden, wenn sich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit soweit konkretisiert, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden kann. Ein solcher Verdacht liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit bestehen.
Anonyme Anzeigen und Anfangsverdacht
Das Gericht stellte klar, dass anonyme Anzeigen grundsätzlich als Verdachtsquelle für weitere Ermittlungen dienen können. Allerdings muss die Anzeige von ausreichender sachlicher Qualität sein oder schlüssiges Tatsachenmaterial enthalten, um einen Anfangsverdacht zu begründen. Im vorliegenden Fall wurde die anonyme Anzeige als nicht ausreichend konkret bewertet, um einen Anfangsverdacht für eine Ordnungswidrigkeit zu begründen. Die Anzeige ging nicht über die Schwelle einer bloßen Vermutung hinaus und es bestand ein erhöhtes Risiko einer falschen Verdächtigung.
Auskunftsverweigerungsrecht und Beweisverwertungsverbot
Das Gericht betonte, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 (a.F.) bzw. S. 2 (n.F.) SchwarzArbG ein Auskunftsverweigerungsrecht hat, das auch Geschäftsunterlagen umfasst. Sollte das Prüfungsverfahren nicht abgebrochen werden, wenn sich der Verdacht konkretisiert, kann dies zu einem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot führen. Dies dient dem Schutz des Antragstellers vor Selbstbezichtigung.
Entscheidung
Das OVG Sachsen-Anhalt entschied, dass die Prüfungsmaßnahmen gegen den Antragsteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des SchwarzArbG zulässig waren. Die anonyme Anzeige reichte jedoch nicht aus, um einen Anfangsverdacht zu begründen, der eine weitergehende Prüfungsmaßnahme gerechtfertigt hätte. Das Gericht bestätigte zudem, dass die Prüfungsanordnung und die dabei gewonnenen Erkenntnisse nicht unmittelbar für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden dürfen, ohne dass der Antragsteller entsprechend belehrt wird.
Ausblick
Diese Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt unterstreicht die Bedeutung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei Prüfungsverfahren nach dem SchwarzArbG und die Notwendigkeit, solche Verfahren unverzüglich abzubrechen, sobald sich ein konkreter Verdacht einer Ordnungswidrigkeit ergibt.
Für betroffene Unternehmen und Einzelpersonen bedeutet diese Entscheidung, dass sie bei Prüfungsverfahren nach dem SchwarzArbG auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und ihre Rechte achten sollten. Insbesondere sollten sie sich der Möglichkeit bewusst sein, dass Prüfungen abgebrochen werden müssen, wenn sich ein Verdacht konkretisiert, und dass sie ein Auskunftsverweigerungsrecht haben.
Sie stellt dabei klar, dass anonyme Anzeigen als Verdachtsquelle nur dann ausreichend sind, wenn sie von hoher sachlicher Qualität sind oder schlüssiges Tatsachenmaterial enthalten. Zudem betont die Entscheidung den Schutz der Betroffenen durch das Auskunftsverweigerungsrecht und die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbots bei Verstößen gegen das Abbruchgebot.
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