Und mal wieder eine Mischung aus prozessualem Detail und kleiner Haftungsfalle: Der BGH (VI ZR 326/14) hält in seinem Leitsatz fest:
Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.
Um die Entscheidung zu verstehen, muss man den Sachverhalt sehen, in dem es um eine Erklärung zu Protokoll geht – genau dies reicht eben nicht aus. Der BGH hierzu:
Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt dafür nicht. (…) Das Protokoll stellt aber eine schriftliche Erklärung des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei.
Das ist im Kern nichts vollkommen neues, aber es gab hier mitunter abweichende Meinungen. Dabei hat der BGH aber auch nochmals klar gestellt, dass es prozessual treuwidriges Verhalten gibt – der Formmangel wirkte sich vorliegend daher gar nicht aus, da der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite dem Vergleich trotz des Formmangels zustimmte. Dann später einen Rückzieher zu machen funktioniert mit dem BGH (zu Recht) nicht.
Der BGH hat den Meinungsstreit nun endgültig und m.E. vorhersehbar entschieden, dabei zugleich nochmals die bisherige Rechtssprechung zur Natur des Prozessvergleichs zusammengefasst. Es ist durchaus sinnvoll, hier einen Blick hinein zu werfen.
Im Folgenden aus der Entscheidung.
Zur Natur des Prozessvergleichs
Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln (…) Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig (…) Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein (…)
Zur Schriftform des Vergleichsvorschlags
Dem Berufungsgericht kann noch darin gefolgt werden, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts der Schriftform genügt. Zwar wurde der Vorschlag zunächst vorläufig auf Tonträger gemäß § 160a Abs. 1 ZPO aufgezeichnet. Doch ist dadurch, dass die Aufzeichnung in das vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnete Protokoll (§ 160a Abs. 2; § 163 Abs. 1 ZPO) übertragen worden ist, das Schriftformerfordernis gewahrt (…)
Zur Schriftform der Annahme des Vergleichsvorschlags
Der erkennende Senat teilt allerdings (…) nicht die Meinung des Berufungsgerichts, wonach die zu Protokoll des Gerichts erklärte Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch die Klägerin ebenfalls dem Formerfordernis nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO genügte.
(1) Ausgehend vom Wortlaut verlangt die Vorschrift eine Erklärung der Partei durch Schriftsatz. Die Niederschrift einer mündlichen Erklärung der Partei zu Protokoll genügt dafür nicht. Diese bietet zwar Beweis dafür, dass die Erklä- rung von der betreffenden Partei mit dem protokollierten Inhalt abgegeben worden ist (…) Das Protokoll stellt aber eine schriftliche Erklärung des Gerichts über Förmlichkeiten und Inhalt einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme dar. Es ist nicht die schriftliche Erklärung der Partei.
(2) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Einfügung des § 278 Abs. 6 ZPO zwar ein Vergleichsschluss außerhalb der mündlichen Ver- handlung in einem schriftlichen Verfahren ohne Wahrnehmung eines Termins erleichtert werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 61, 82). Eine rechtliche Möglichkeit für die einzelne Partei, zu Protokoll eine Zustimmungserklärung zu einem Ver- gleichsvorschlag abzugeben, dem die Gegenpartei innerhalb gesetzter Frist mit Schriftsatz zustimmen kann, sollte allerdings mit der Neuregelung nicht eröffnet werden.
Gegen eine solche Absicht des Gesetzgebers, die im Gesetzestext auch keinen Niederschlag gefunden hat, spricht der Umkehrschluss aus der Regelung in § 269 Abs. 2 Satz 2 ZPO über die Prozessbeendigung durch Klagerücknahme. Für die Zurücknahme der Klage lässt das Gesetz ausdrücklich die Einreichung eines Schriftsatzes oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung genügen. Dementsprechend ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO im Protokoll eine in mündlicher Verhandlung erklärte Zurücknahme der Klage festzustellen. Eine derartige Regelung fehlt aber für die Erklärung der Partei, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Beim Abschluss eines Prozessvergleichs ist außerdem im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Parteien grundsätzlich Formstrenge geboten. Sie verlangt klare Abgrenzungen. Ein gerichtlicher Vergleich ist als verfahrensbeendigende Prozesshandlung und als Vollstreckungstitel deshalb nur wirksam, wenn er nach den maßgeblichen gesetzlichen Formvorschriften geschlossen worden ist. Die Schaffung einer von Gesetzes wegen prozessrechtlich nicht vorgesehenen Möglichkeit eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses würde zu Rechtsunsicherheit führen.
Treu und Glauben im Prozess
Die Klägerin kann sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass der vom Berufungsgericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellte Vergleich prozessual nicht wirksam zustande gekommen ist. (…)
Der Grundsatz von Treu und Glauben findet auch im Prozessrecht Anwendung (…) Widersprüchliches Verhalten einer Partei (venire contra factum proprium) im Prozess kann rechtsmissbräuchlich und da- mit unzulässig sein (…)
Rechtsmissbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (…) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung etwa dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (…) Allerdings kann die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das öffentliche Interesse am sicheren Ablauf des Verfahrens ausgeschlossen sein (…)
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