Protonmail gibt IP-Adresse heraus

Es gab in der jüngeren Vergangenheit einige Aufregung, weil Protonmail wohl eine IP-Adresse zu einem Account an Ermittler herausgegeben hat. Dazu ist aus juristischer Sicht nur zu sagen: Natürlich haben sie das getan – und sie werden es sicherlich wieder tun. Denn es gibt letztlich keinen absoluten Schutz bei offiziellen Anbietern im geographischen Raum Europa, selbst wenn man sich in der Schweiz befindet, also außerhalb der EU.

Zum einen muss man klar festhalten, dass dies auch nichts Neues ist, schon früher wurde aus US-Gerichtsdokumenten bekannt, dass dort Daten geflossen sind. Man mag sich nun aufregen, aber die rechtliche Lage ist in der Tat recht einfach – wie Protonmail selber ausführt, gilt Folgendes:

As detailed in our transparency report, our published threat model, and also our privacy policy, under Swiss law, Proton can be forced to collect information on accounts belonging to users under Swiss criminal investigation. This is obviously not done by default, but only if Proton gets a legal order for a specific account. 

Das entspricht der Rechtslage zum Zwang IP-Adressen zu erfassen in Deutschland und ist erstmal nichts Neues. Und da die Schweiz ein Bilaterales Abkommen mit Eurojust pflegt, das die Möglichkeit von Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung ausdrücklich beinhaltet, sollte man nicht so blauäugig sein, zu glauben, dass europäische Ermittler an der EU-Schweiz-Grenze scheitern.

Es sollte auf der Hand liegen: Wer schlicht im Internet unterwegs ist und mit einem Browser ohne sonstige Vorkehrungen Zugriff au seriöse Anbieter nimmt, wird nicht anonym sein, jedenfalls nicht dauerhaft. Entweder man nutzt ein VPN oder TOR oder man kalkuliert ein, dass die eigene erfasst wird. Vielleicht nicht immer, aber spätestens nach einem gerichtlichen Beschluss. Protonmail macht das nicht zwingend unattraktiver, einer der Hauptgründe für Protonmail mag ja auch sein, dass die E2E-Verschlüsselung dort brauchbar umgesetzt ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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