OLG Köln zur Auswechslung des Pflichtverteidigers und die Mehrkosten

Das OLG Köln (2 Ws 54/08) hat sich in einer früheren Entscheidung zur Auswechslung des Pflichtverteidigers geäußert. Dabei konnte das OLG klarstellen, dass eine Auswechslung des Pflichtverteidigers auf Antrag des Beschuldigten voraussetzt, dass eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist und der bisherige Verteidiger mit dem erstrebten Wechsel einverstanden ist. Dabei gilt: Ein im voraus erklärter teilweiser Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers ist unwirksam.

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Aus der Entscheidung:

Ausnahmsweise kann ein Wechsel des Pflichtverteidigers dann in Betracht kommen, wenn eine Mehrbelastung der Staatskasse ausgeschlossen ist. Das gilt allerdings nur, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (SenE vom 31.3.2006 – 2 Ws 131/06 – = NStZ RR 2006, 514 f; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; KG NStZ 1993, 201 [202; ;LG Köln StV 2001, 442 [443]) (…)

Ein Verzicht auf die Grundgebühr kann im Voraus nicht wirksam erklärt werden. Das gilt nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse (Thüringer OLG JurBüro 2006, 365; a.A. wohl 1. Strafsenat des OLG Köln SenE vom 25.1.2008 – 1 Ws 1/08 – ;OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Naumburg StrFo 2005, 73; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Ziff. 4100 VV RVG Rdn. 9; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl. § 49 b Rdn. 8; Burghoff, RVG, 2. Auflage, § 54 Rdn. 20). Nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO ist es nicht nur unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen, als das RVG vorsieht, zu vereinbaren, sondern es ist auch unzulässig, geringere Gebühren zu fordern. § 49 b Abs. 1 S. 2 BRAO ermöglicht es nur im Einzelfall und unter besonderen Umständen, nach Erledigung des Auftrags Gebühren oder Auslagen zu ermäßigen oder zu erlassen. Aus dem Wortlaut des § 49 b BRAO lässt sich nichts dafür herleiten, dass für die Forderung von Pflichtverteidigergebühren eine andere Regelung gelten soll.

Eine solche Einschränkung ergibt sich nicht aus Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Verbot der Gebührenunterschreitung soll nach den Gesetzesmaterialien ein Preiswettbewerb um Mandate verhindert werden. Die anwaltliche Tätigkeit soll nicht mit der eines Maklers verquickt werden, denn die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate “gekauft” und “verkauft” werden (BT-Dr. 12/4993 S. 31). Diese Erwägungen greifen auch für die Pflichtverteidigungen, die einen breiten Raum im Rahmen der Strafverteidigung einnehmen und denen daher wirtschaftlich durchaus eine erhebliche Bedeutung zukommt. Ein Gebührendumping muss im Interesse einer ordnungsgemäß funktionierenden Rechtspflege unbedingt verhindert werden. Durch die Zulassung eines teilweisen Gebührenverzichts durch den Pflichtverteidiger würde dem Konkurrenzkampf um die Pflichtverteidigermandate aber Tür und Tor geöffnet.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtsprechung einen Pflichtverteidigerwechsel nur mit Einverständnis des bisherigen Verteidigers für zulässig erachtet. Es wird sich häufig gar nicht feststellen lassen, wie ein solches Einverständnis zustande gekommen ist und welche Gründe den Rechtsanwalt zu seiner Abgabe bewogen haben. Insoweit gilt es die Integrität der Rechtspflege zu wahren. Mit dem Verbot eines Gebührenverzichts bei Pflichtverteidigungen wird auch ausgeschlossen, dass dieser seitens der Gerichte zur Voraussetzung für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers gemacht wird, was nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls unzulässig ist (SenE vom 13.12.2002 – 2 Ws 634/02 = StV 2004, 36 und vom 17.8.2005 – 2 Ws 317/05).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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