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  • „Do not Track“: Zur datenschutzrechtlichen Relevanz der Browser-Option

    Nunmehr hat auch Google Chrome (als letzter der „grossen“ Browser) die „Do not Track„-Abfrage aufgenommen. Damit kann der Nutzer in seinem Browser ganz generell einstellen, ob seine „Aktivitäten“ erfasst werden dürfen oder ob er explizit widerspricht. Dazu geht wählt man in den Browser-Einstellungen die entsprechende Option, die als Standard deaktiviert, also das Tracking erlaubt ist.

    DoNotTrack-Option im Safari (Einstellungen > Datenschutz)

    Die Einstellung überträgt der Browser dann an Webseiten in den HTTP-Headern, so dass jede Webseite darauf Zugriff nehmen kann.

    Interessant ist die Frage, ob diese Funktionalität – die bisher wohl nur wenig Beachtung gefunden hat – rechtliche Konsequenzen mit sich bringt?
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  • Expo Guide: Sitz in Mexiko, Post aus Österreich?

    In Sachen Expo-Guide hatte ich bereits mehrfach berichtet, inzwischen ging neue Post ein. Mit der wird mir natürlich erklärt, dass unter allen Umständen ein Zahlungsanspruch besteht. Und damit das auch ganz wichtig ist, schreibt jetzt ein „Legal Department“. Richtig wird es dadurch aber nicht, ebenso wenig, wie es einschüchternd ist.

    Aber: Auf dem Briefumschlag fand ich die Information, dass der Brief der in Mexiko ansässigen Firma in Österreich abgeschickt wurde. Und, so ist darauf zu lesen, wenn er nicht zugestellt werden kann, soll er zurück geschickt werden an „Postfach 172, 2340 Mödling“ in Österreich. Man scheint wohl doch im europäischen Ausland irgendwelche Verbindungen zu haben. Damit sollte es nun auch endlich von Interesse für eine Staatsanwaltschaft sein. Ich berichte weiter.

  • Elektronische Gesundheitskarte: Weiteres Urteil sieht keine Probleme mit dem Datenschutz

    Das Sozialgericht Düsseldorf (S 9 KR 111/09) hatte sich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) zu beschäftigen und erkannte letztlich keine Möglichkeit, sich gegen die Einführung der eGK oder zumindest die Pflicht zur Abgabe eines Bildes zu wehren. Insbesondere beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sah es kein Problem, denn:

    Hinsichtlich der Daten, die […] auf der eGK gespeichert werden müssen, muss der Kläger die damit verbundenen Einschränkungen seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, da jeder Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit ist, die diese Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss (vgl. hierzu BVerfG vom 13.2.2006 Az.: 1 BvR 1184/04 Rn. 65, juris). Vorliegend kommt es auf das überwiegende Allgemeininteresse an, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, nur funktionieren kann, wenn die […] vorgesehene Verfahrensweise auch von allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.

    Weitere Entscheidungen aus NRW sind bisher nicht bekannt. Mit Blick auf einen neuen Trend in der Rechtsprechung, möglichst grosszügig mit dem „Allgemeininteresse“ umzugehen (siehe die aktuelle Rechtsprechung zum Zensus bzw. Volkszählung), gehe ich davon aus, dass diese Linie aus Düsseldorf so übernommen werden wird.

  • Urheberrecht: Befristung von §52a UrhG soll verlängert werden

    §52a UrhG („Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“) ist vom Motiv her eine sicherlich gute Idee, die in der Praxis schlicht scheiterte: Kleine Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes können im Rahmen von Lehre und Unterricht kopiert werden. Aber: Was ist ein kleiner Teil? Und darf man darunter auch PDF-Kopien verstehen oder nur „analoge“ Kopien? Dies sind nur zwei Fragen von vielen, die äusserst umstritten sind. Seit langem wird daher gefordert, den §52a UrhG nachzubessern – ohne Erfolg.

    Bisher ist der §52a UrhG befristet, aktuell bis zum 31.12.2012. Nunmehr haben die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und FDP einen Entwurf vorgelegt (Drucksache 17/11317), der diese Frist um nochmals zwei Jahre verlängert. Begründung, nachdem man die vielen komplizierten Probleme aufgezeigt hat und sich offensichtlich der Problematik bewusst sein muss:

    Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte. Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss.

    Als wäre die notwendige Konkretisierung von der Rechtsprechung des BGH abhängig. Die Hängepartie bleibt damit weiterhin bestehen.

  • Bei Anruf Fernabsatz: Nicht jede telefonische Bestellung führt zum Widerrufsrecht!

    Eigentlich wirkt es recht einfach: Wenn man unter Einsatz von Telekommunikationsmitteln einen Vertrag abschliesst, gilt das Widerrufsrecht. Wenn man also etwas in einem Laden vor Ort kaufen möchte, ruft man am besten vorher an, „kauft“ am Telefon und holt dann die Ware nur ab, um eine Widerrufsfrist zu haben – das klingt zu schön um wahr zu sein. Ist es auch.

    Man muss den §312b I BGB genau lesen, in dem am Ende eine Ausnahme steht:

    Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

    Mit dieser Regelung ist jedenfalls der Anbieter, der „nur gelegentlich telefonische Bestellungen annimmt“ (Palandt, §312b, Rn.11) aus der Regelung ausgenommen. Wer also ein Geschäft vor Ort hat und hin und wieder mal eine Bestellung via Telefon annimmt, muss sich kein Widerrufsrecht bei Nichtgefallen entgegen halten lassen. Damit ist auch die Problematik erledigt, dass man ja keine Widerrufsbelehrung erteilt hat und somit der Widerruf auch noch unbefristet möglich wäre. Gleichwohl, bei regelmäßigen Bestellannahmen per Telefon, sollte vorsichtshalber das Bestellmodell geprüft werden.

  • Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Werberecht: Werbung für Produkte mit „CE-geprüft“ ist irreführend!

    Inzwischen mehren sich die gerichtlichen Entscheidungen zum Thema: Die Werbung damit, dass ein Produkt „CE-geprüft“ sei, ist eine irreführende Werbung und kann abgemahnt werden. Das OLG Frankfurt a.M. (6 U 24/11) bringt es insofern gut auf den Punkt, wenn man dort feststellt, eine solche Werbung

    ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe „CE-geprüft“ – unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten – bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

    In diesem Sinne entschieden auch schon das Landgericht Stendal (31 O 50/08), Landgericht Darmstadt (15 O 327/09) und das Landgericht Münster (025 O 65/10). Daher ist dringend anzuraten, Werbung entsprechend zu gestalten und die mit dem CE-Kennzeichen einhergehende Konformitätserklärung nicht als mehr zu erklären.

    Beratung zum CE-Kennzeichen

    Das CE-Kennzeichen spielt für KI sowie Anlagen-/Maschinenbau eine spürbare Rolle. Wir bieten Beratung rund um den Umgang mit der Konformitätserklärung für technische Systeme.

  • Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verwendung von „Praxisgemeinschaft“

    Mir liegt eine Abmahnung vor, die eine spezielle Nische betrifft: Es geht um die Verwendung des Begriffs „Praxisgemeinschaft“ durch Heilpraktiker. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Frankfurt a.M.) e.V., auch „Wettbewerbszentrale“ verweist hier auf eine etwas ältere Entscheidung des OLG Düsseldorf (20 U 101/98) das seinerzeit u.a. sagte:

    Es stellt eine irreführende – und damit wettbewerbswidrige – Werbung im Sinne von § 3 UWG dar, daß in der […] Werbeanzeige für die unter dem Namen des Beklagten zu 1. und des Geschäftsführers der Beklagten zu 2. sowie mit den Zusätzen „Chirogymnast“ bzw. „Heilpraktiker“ betriebene Praxis mit der Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ geworben worden ist. […]
    Der irreführende Charakter der Angabe „Praxis für Naturheilverfahren“ ergibt sich jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs. […]

    Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die in einer Werbeanzeige verwendete Bezeichnung „Praxis für Naturheilverfahren“ zumindest mehrdeutig ist und von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als Hinweis auf eine – naturheilkundlich ausgerichtete – Arztpraxis verstanden werden kann.

    Ob man dies heute noch so sehen muss, kann durchaus skeptisch gesehen werden: Zunehmend sind andere Berufsbereiche in „Praxen“ organisiert. Heilpraktiker haben sich in den letzten Jahren zudem in der Bevölkerung eine sehr viel breitere Wahrnehmung erarbeitet. Ich denke, man kann über die mehr als 10 Jahre alte Auffassung des OLG Düsseldorf insofern vortrefflich streiten. Ob sich dies aber angesichts der gut 200 Euro lohnt, die die Wettbewerbszentrale fordert, ist eine andere Frage. Kritisch wird es jedenfalls dann, wenn nicht nur „irgendeine Webseite“ betroffen ist, sondern das Gesamtmarketing. Aktuell jedenfalls wird man, wenn man ohne Streit auf Nummer Sicher gehen möchte, unmittelbar darauf hinweisen müssen, dass es um eine Praxis von Heilpraktikern geht.

  • Schleichwerbung auf Wikipedia: Unternehmen müssen Vorsichtig sein!

    Wer geschäftliche Handlungen vornimmt – also solche Handlungen die dazu dienen, den Absatz eines Unternehmens zu fördern – und den werbenden Charakter solcher Handlungen verschleiert, verstößt gegen das UWG (§4 Nr.3 UWG, umgangssprachlich „Schleichwerbung“). Nun zu erkennen, dass solche „Schleichwerbung“ auf Wikipedia rechtswidrig wäre, wäre wenig überraschend und nichts neues. Dennoch lohnt sich ein Blick auf eine Entscheidung des OLG München (29 U 515/12), die genau dieses Problem aufgegriffen hat und zeigt, wie dünn das Eis für Unternehmen ist.

    Beim OLG München ging es um den besonders kritischen Fall: Unternehmen A äussert sich „kritisch“ auf einer Wikipedia-Seite in einer Weise, die das Unternehmen B und/oder Produkte des Unternehmens B betreffen. Dies ist schon deswegen besonders problematisch, weil hier – anders als vielleicht sonst – ein Kläger bereits feststeht, der sich sonst erst finden lassen muss. In der Sache selbst ging es um zwei verschiedene Arten von Äußerungen: Einmal hinsichtlich der Produktkategorie („Weihrauchpräparate“) aber auch hinsichtlich konkreter Marken, die das andere Unternehmen führte. Beides hatte am Ende Unternehmen A zu unterlassen.

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  • Urteil: Impressumspflicht auch für temporäre Seite

    Muss eine „Baustellenseite“, also eine leere Seite die nur ankündigt, demnächst Inhalte anzubieten, ein Impressum bereit halten? Hierzu gab es inzwischen Urteile, die im Folgenden vorgestellt werden. Grundsätzlich gilt wohl, dass man vorsichtig sein sollte und nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass man kein Impressum hinterlegen muss.

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  • Werberecht: Werbung mit Testergebnis auf Produktverpackung im Werbeprospekt kann abgemahnt werden

    Ich hatte bereits mehrfach davorgewarnt, nun hat es einen Händler vor dem Landgericht Köln (31 O 205/11) erwischt: Ihm wurde aufgegeben, nicht weiter mit Testergebnissen für ein Produkt zu werben ohne die Fundstelle zu benennen – obwohl er das gar nicht tat!

    Wie das geht? Er verwies in seinem Werbeprospekt auf diverse Produkte, die mit Produktabbildungen dargestellt wurden. Hierbei bediente er sich Abbildungen, die ihm von den Herstellern zur Verfügung gestellt wurden. Auf einem Produkt, einem Paket Butter, waren dabei „Testergebnis-Buttons“ aufgedruckt, die im Prospekt zumindest bei genauerem Hinsehen auch zu identifizieren waren. Eine Fundstelle wurde zu diesen Ergebnissen (natürlich) nicht präsentiert.

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  • Änderung des Urheberrechts: Musik nun 70 Jahre geschützt?

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der „Musikkompositionen mit Text“ grundsätzlich für 70 Jahre vorsieht – wenn man bisherigen Pressemeldungen Glauben schenken möchte. Dabei sollte auf Anhieb schon verwundern, dass urheberrechtlich geschützte Werke doch ohnehin 70jährigen Schutz genießen. Der Blick aufs Detail erklärt die Missverständnisse.

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  • Abmahnung: Wettbewerbszentrale mahnt Gutscheine auf Groupon mit zu kurzer Verjährung ab

    Immer noch ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. aus Frankfurt a.M. („Wettbewerbszentrale“) aktiv im Einsatz gegen zu kurze Gutscheine. Mir liegt eine Abmahnung vor, mit der ein auf 12 Monate begrenzter Gutschein abgemahnt wird, der via Groupon vertrieben wurde. Daher weiterhin: Vorsichtig sein, wenn Gutscheine vertrieben werden!

    Zum Thema von mir:

  • Kosten des eigenen Anwalts: Aufklärungspflicht des Anwalts bei hohen Kosten

    Leider gibt es auch das (und ich hatte schon darüber berichtet, siehe hier und hier): Man beauftragt einen Rechtsanwalt über das Internet zur Abwehr einer Abmahnung. Aus irgendeinem Grund hat man die Erwartung, dass die Angelegenheit etwa 200-300 Euro kosten wird. Der Rechtsanwalt schickt einem Unterlagen zu, die man unterschreiben muss, dabei findet sich in den zahlreichen Unterlagen auch eine Vergütungsvereinbarung, die unterschrieben am Ende Kosten in Höhe von gut 2500 Euro vorsieht. Die Abmahnung selbst hätte aber „nur“ 400-800 Euro gekostet. Und nun?

    Dieser Fall ist nicht fiktiv, es gibt diesbezüglich leider immer wieder mal Streitigkeiten, auch ich habe hier bereits solche Fälle gehabt und durfte Betroffenen helfen, mit einer letztlich angemessenen Zahlung aus der Nummer heraus zu kommen.

    Nunmehr haben wir m.E. das erste Urteil eines Landgerichts zu diesem Thema: Das Landgericht Duisburg (7 S 51/12) hat sich zu der Frage geäußert und sieht den horrenden Zahlungsanspruch als nicht gerechtfertigt an. Wenn die anwaltlichen Kosten in einem derart krassen Missverhältnis sind, dass die Beauftragung wirtschaftlich letztlich sinnlos ist, will das Landgericht an den Rechtsanwalt der so abrechnen will, erhöhte Belehrungspflichten stellen. Beeindruckend sind dabei diese Worte des Landgerichts zu den „Kostenerklärungen“, die im konkreten Fall – es dürfte um mehrere Mandanten gehen! – hervorgehoben werden sollen:

    Je­den­falls in der Ge­samt­schau stel­len die Hin­wei­se […] keine be­darfs­ge­rech­te Auf­klä­rung, son­dern eher eine sys­te­ma­ti­sche Ir­re­füh­rung des Man­dan­ten dar.

    Aus meiner Erfahrung kann ich dies nur unterstreichen: Wer plötzlich einen „Berg“ an Papier erhält und den unter Zeitdruck auf gefühlt jeder Seite irgendwo unterschreiben soll, der wird schlichtweg nicht verstehen, was da vereinbart wird.

  • AGB-Recht & Schadensersatz: Keine Beschränkung auf Zeitwert oder mehrfachen Auftragswert

    Das OLG Köln (6 U 54/12, bestätigt vom BGH) hatte sich mit einigen „Klassikern“ in AGB zu beschäftigen, die sich in AGB von Textilreinigungen bis heute noch finden lassen und im Kern auch sonst sehr beliebt sind in AGB. Insbesondere die Begrenzung des Schadensersatzes der Höhe nach Abhängig vom Auftragswert war hier Thema.

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  • Im Fokus: Dürfen Handy-Bewegungsdaten verkauft werden?

    Telefonica/o2 prüft die Möglichkeit, Handy-Bewegungsdaten ihrer Kunden weiter zu veräußern (siehe dazu nur hier). Anonymisiert natürlich. Die Frage, ob man das überhaupt dürfte, wird derzeit allerdings kaum behandelt, vielmehr wird – m.E. zu Recht – direkt rechtspolitisch gesagt, dass das so unvertretbar wäre. Aber fernab vom rechtspolitischen Aspekt: Wäre es rechtlich überhaupt zulässig, Bewegungsdaten der Kunden zu veräußern?
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