Gesetzgebung: Keine Erlaubnispflicht für Internetcafes mehr?

Die Bundesregierung (17/10961) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Internetcafés von der Erlaubnispflicht befreien soll. Hintergrund ist §33i I GewO, der sich richtig gekürzt so liest:

Wer gewerbsmäßig […] ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der […] der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wenn nun ein Internetcafé ausreichend Rechner bereit hält, wird damit die Möglichkeit von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit geschaffen wobei zudem noch eine “Spielhallenähnliche Atmosphäre” entstehen kann. Wenn die zuständige behörde einen solchen “Spielhallencharakter” feststellt, dann ist eine Erlaubnispflicht nach §33i I GewO zu erkennen. So entschied im Jahr 2005 das Bundesverwaltungsgericht (6 C 11.04), als einem Internetcafe der Betrieb untersagt wurde, nachdem bei einem Besuch das Spielen von “Ego-Shootern” festgestellt wurde. Diese Entscheidung sorgte für viel Kritik, die Regierung reagierte jedoch nicht. Nachdem die EU-Kommission nunmehr ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, weil man in dieser Handhabe einen Verstoss gegen die Dienstleistungsrichtlinie erkennt (das Verlangen nach behördlicher Genehmigung ist mit der EU-Kommission unverhältnismäßig!), hat die Bundesregierung nun reagiert.

Aus dem §33i I GewO soll der Passus der “gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspie- len ohne Gewinnmöglichkeit” vollständig gestrichen werden. Es ist nicht mit Problemen im Bundestag zu rechnen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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