Expo-Guide: Nicht von Rechtswahlklausel einschüchtern lassen!

Ich hatte bereits vor dem Formular des „Expo-Guide“ gewarnt, siehe hier. Inzwischen bearbeite ich hier mehrere Fälle in Sachen „Expo-Guide“, die teilweise auch einiges an Vorgeschichte haben. Zu sehen ist, dass man tatsächlich mit auf mich recht professionell wirkendem Schriftverkehr auf der Erfüllung der Forderung beharrt. Bei 1271 Euro jährlich und 3 Jahren Laufzeit ein durchaus stattliches Sümmchen.

Dabei besteht m.E. nach deutschem Recht gar keine Zahlungspflicht: Das Formular ist irreführend, so dass wohl schon §134 BGB einem Vertragsschluss im Wege steht. Daneben handelt es sich um eine wohl sittenwidrige Leistung, §138 BGB. Weiterhin wird man m.E. erfolgreich wegen Täuschung anfechten können, wenn es überhaupt nötig ist: Mit dem BGH (siehe hier) sollte auch das vorliegende Formular keine wirksame Entgeltklausel bereit halten. Viel Möglichkeit, um die angeblich bestehende Forderung zurück zu weisen.

Aber: Hier handelt ein Mexikanisches Unternehmen und man findet in den AGB nicht nur, dass Gerichtsstand Mexiko ist, sondern auch noch mexikanisches Recht anzuwenden ist. Unter Kaufleuten kann sowas tatsächlich, auch in AGB, vereinbart werden. Also sind alle Argumente dahin? Mitnichten, wenn man sich im AGB-Recht und der „Rom I Verordnung“ auskennt. Diese „Vereinbarung“ unterliegt in der Prüfung nämlich weiterhin deutschem Recht, zumal man sich in den AGB selbst widerspricht. Ich sehe letztlich weiterhin deutsches Recht anwendbar und einen deutschen Gerichtsstand bestimmt. Daher: Nicht einschüchtern lassen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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