Persönlichkeitsrecht: Schadensersatz nur bei schwerwiegendem Eingriff

Wenn Fotos von jemandem gegen seinen Willen irgendwo genutzt werden, kommt schnell die Frage nach Schadensersatz. Dazu sollte man wissen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jemand Schadensersatz für immaterielle Schäden (“Schmerzensgeld”) nur beanspruchen kann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies ist eine sehr hohe Hürde, die im Alltag nicht so ohne weiteres zu nehmen ist.

Hinweis: Beachten Sie unseren Beitrag zum Thema “Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzung”

Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt mit dem BGH (VI ZR 56/94) vor allem von folgenden Faktoren ab:

  • von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
  • von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
  • von dem Grad seines Verschuldens

Beim Landgericht Düsseldorf (12 O 438/10) ging es um eine Frau, die ohne Einwilligung in unbekleidetem Zustand in einem Programmheft abgebildet wurde und erkennbar war. In einem solchen Fall wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro als angemessen erachtet.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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