Der Volständigkeit halber: Die Informationspflichten nach der „Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen“ (auch Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung oder Pkw-EnVKV) gehören auf Grund ihrer verbraucherschützenden Zielsetzung mit gängiger Rechtsprechung zu den marktbezogenen Regelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Dazu: OLG Hamm, 4 U 159/07; OLG Köln, 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 1 U 41/06. Dementsprechend handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß der abgemahnt werden kann.
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