Das OLG Celle (13 U 57/12) hat sich postiert und erklärt, dass mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch ein Anerkenntnis ausgesprochen wird, auch wenn der Passus „ohne Anerkenntnis eines rechtlichen Grundes“ nicht ausdrücklich verwendet wird. Dies mit guten Argumenten, die sich auch im Köhler/Bornkamm-UWG-Kommentar finden: Einmal ist von einem Anerkenntnis ja gerade nicht ausdrücklich die Rede und in das Weglassen des Passus „ohne Anerkenntnis“ etwas hinein zu deuten wäre so, als würde man einem Schweigen einen Bedeutungsgehalt beimessen. Zum anderen sind Unterlassungserklärungen in die Zukunft gerichtet und beinhalten gerade keine Aussage hinsichtlich vergangenem. Hinzu tritt, dass der Sinn der Unterlassungserklärung aus Schuldnersicht die Vermeidung gerichtlicher Schritte ist – Platz für ein Anerkenntnis in Form einer Auslegung gibt es da nicht.
Die Frage ist immer noch nicht endgültig geklärt. Rein vorsichtshalber das Anerkenntnis ausdrücklich auszuschliessen kann jedenfalls nicht schaden…
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.