OLG Celle: Abgabe einer Unterlassungserklärung beinhaltet kein Anerkenntnis

Das OLG Celle (13 U 57/12) hat sich postiert und erklärt, dass mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht automatisch ein Anerkenntnis ausgesprochen wird, auch wenn der Passus “ohne Anerkenntnis eines rechtlichen Grundes” nicht ausdrücklich verwendet wird. Dies mit guten Argumenten, die sich auch im Köhler/Bornkamm-UWG-Kommentar finden: Einmal ist von einem Anerkenntnis ja gerade nicht ausdrücklich die Rede und in das Weglassen des Passus “ohne Anerkenntnis” etwas hinein zu deuten wäre so, als würde man einem Schweigen einen Bedeutungsgehalt beimessen. Zum anderen sind Unterlassungserklärungen in die Zukunft gerichtet und beinhalten gerade keine Aussage hinsichtlich vergangenem. Hinzu tritt, dass der Sinn der Unterlassungserklärung aus Schuldnersicht die Vermeidung gerichtlicher Schritte ist – Platz für ein Anerkenntnis in Form einer Auslegung gibt es da nicht.

Die Frage ist immer noch nicht endgültig geklärt. Rein vorsichtshalber das Anerkenntnis ausdrücklich auszuschliessen kann jedenfalls nicht schaden…

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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