Ein unbeirrbarer Mythos ist, dass man beim Vermieten von Ferienwohnungen nicht vom allgemeinen Reisevertragsrecht des BGB erfasst wird, solange man keine sonstigen Reiseleistungen anbietet. Dem steht allerdings die klare Rechtsprechung des BGH entgegen der bereits 1992 (BGH, VII ZR 7/92) eine andere Auffassung vertreten hat und diese in aktueller Rechtsprechung nochmals bestätigt hat:
Auf Verträge, in denen sich der Reiseveranstalter gegenüber seinem Kunden allein zur Bereitstellung einer Ferienunterkunft verpflichtet hat, sind die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anzuwenden – BGH, X ZR 157/11
Das hat eine Vielzahl empfindlicher Auswirkungen, allem voran, dass sich verwendete AGB am Reisevertragsrecht des BGB messen lassen müssen. Daneben ist zu sehen, dass die Möglichkeit der Kündigung bei einem Mangel besteht und die gesetzliche Folge des Erstattungsanspruchs bei nutzloser An- und Abreise im Raum steht. Es lohnt sich also, hier nicht blind von einem „Mietvertrag“ auszugehen und die rechtlichen Gesamtumstände im Auge zu haben.
Aus der Entscheidung:
Zwar stellt der auf die Bereitstellung des Ferienhauses gerichte- te Vertrag keinen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB dar, da die Be- klagte nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen hatte, son- dern lediglich zur Überlassung der Wohnung verpflichtet war. Die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB sind daher nicht unmittelbar anwendbar. Doch sind auf Veranstaltungsverträge, die auf die Bereitstellung einer Ferienunterkunft als alleinige Reiseleistung gerichtet sind, die Vorschriften des Reisevertragsrechts insgesamt entsprechend anwendbar. Soweit solche Verträge nicht unter § 651a ff. BGB fallen, liegt ausweislich der Ge- setzesmaterialien eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor.
Dem Gesetzgeber ging es in der Sache darum, den Reiseveranstaltungsvertrag als einen Vertrag mit gesteigerter Haftung und Verantwortung von dem Reisevermittlervertrag abzugrenzen. Hierbei wurde der zu regelnde Reiseveranstaltungsvertrag mit der Pauschalreise, bei der eine Gesamtheit von Leistungen geschuldet wird, gleichgesetzt und von der Vermittlung von einzelnen Leistungen abgegrenzt. Übersehen wurde hierbei, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Die entsprechende Anwendung der reiserechtlichen Vorschriften auf die bloße Buchung einer Ferienunterkunft ist bei einem Veranstalter auch sachlich gerechtfertigt, da die Interessenlage der Beteiligten unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert ist: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen Kunden und Leistungsträger geschaltet. Beide erbringen Leistungen in eigener Verantwortung. Für den Kunden macht es keinen Unterschied, ob er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 – VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161-164).
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