Strafvollstreckung trotz Suizidgefahr

Das OLG Koblenz (2 Ws 122/15) hält fest:

  1. Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.
  2. Selbstmordgefahr ist grundsätzlich kein Grund, die Strafvollstreckung aufzuschieben.
  3. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen droht vom Vollzug dann nicht, wenn dieser Mittel zur Abhilfe bereithält.


Aus der Entscheidung:

Gemäß § 455 Abs. 1 StPO ist die Vollstreckung einer aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt; dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (§ 455 Abs. 2 StPO). Dabei sind an die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr, die krankheitsbedingt im Fall einer Vollstreckung droht, strenge Anforderungen zu stellen und darüber hinaus muss die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für diese Gefahr auch ursächlich sein (vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-, 26. Aufl., Bd. 9 § 455 Rn. 10; OLG Düsseldorf, 1 Ws 866/90 v. 16.10.1990 – NStZ 1991, 151).

Daran gemessen kommt ein Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 1 oder 2 StPO vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist die Verurteilte krank, denn sie leidet nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 (Bl. 227 ff. d.A.) als Folge der in dieser Sache erlittenen und angesichts der bevorstehenden Strafvollstreckung an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD 10 F 43.2); darüber hinaus liegt bei ihr – unabhängig vom drohenden Strafvollzug – eine dependente (abhängige) asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F. 60.7) vor.

Bei diesen psychischen Erkrankungen handelt es sich nicht um Geisteskrankheiten im Sinne von § 455 Abs. 1 StPO. Der Begriff der Geisteskrankheit in § 455 Abs. 1 StPO ist zwar nicht in dem engen Sinn einer hirnorganisch oder organischen Erkrankung zu verstehen, wie er etwa dem Krankheitsbegriff des § 20 StGB zugrunde liegt (vgl. KK-Appl, 7. Aufl. § 455 Rn. 6a). Entscheidend für die Anwendung von § 455 Abs. 1 StPO ist vielmehr, dass die psychische Erkrankung einen solchen Grad erreicht haben muss, dass der Verurteilte für einen Behandlungsvollzug nicht mehr erreichbar ist (vgl. OLG München, 1 VAs 19/80 v. 8.1.1981 – NStZ 1981, 240; KK-Appl aaO.). Davon vermag der Senat unter gesamtschauender Würdigung der vorliegenden Gutachten und fachärztlichen Stellungnahmen nicht auszugehen; dies wird im übrigen auch von der Verurteilten nicht geltend gemacht.

Im danach eröffneten Anwendungsbereich von § 455 Abs. 2 StPO führen die Krankheiten der Verurteilten ebenfalls nicht zur Rechtfertigung eines Strafaufschubs.

Das Grundrecht der Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsbehörde sowie die deren Entscheidung überprüfenden Gerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 455 Abs. 2 StPO die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die einem rechtskräftig Verurteilten bei der Strafvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. § 455 StPO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsgefahr droht (vgl. Senat, 2 Ws 590/14 v. 12.1.2015). Erforderlich ist deshalb eine Abwägung zwischen den der Strafvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Verurteilten mit den im öffentlichen Interesse stehenden Belangen einer effektiven Strafrechtspflege und der durch den Strafvollzug zu erwartenden Resozialisierung der Verurteilten (vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 – NStZ-RR 2003, 345 ; zur Suizidgefahr bei der Zwangsräumung einer Wohnung: BVerfG, 2 BvR 2457/13 v. 25.2.2014 – WM 2014, 478

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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