OLG Dresden zur Beihilfe zum Anlagebetrug

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 31.08.2022 (Az. 5 U 798/22) behandelt die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug im Zusammenhang mit dem betrügerischen Kapitalanlagemodell der sogenannten Infinus-Gruppe. Der Kläger, der in Orderschuldverschreibungen der F. B. KGaA investiert hatte, machte geltend, dass die Beklagte, ein österreichisches Versicherungsunternehmen und Rechtsnachfolgerin der F. L. L. AG, durch ihre Geschäftsbeziehungen zur Infinus-Gruppe Beihilfe zum Betrug geleistet habe. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

Sachverhalt

Der Kläger hatte Orderschuldverschreibungen der F. B. KGaA gezeichnet, deren Wert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. B. erheblich beeinträchtigt wurde. Er argumentierte, dass die Insolvenz auf das betrügerische Anlagemodell der Infinus-Gruppe zurückzuführen sei, das auf Täuschung der Kapitalanleger abzielte.

Die Beklagte, die eine Geschäftsbeziehung mit der Infinus-Gruppe unterhielt, habe durch diese Beziehung Beihilfe zum Betrug geleistet. Konkret wurde behauptet, dass die Lebensversicherungsverträge zwischen der F. L. und der Infinus-Gruppe der Täuschung der Anleger dienten.

Rechtliche Analyse

Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB)

Objektive Tatbestandsmerkmale

Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine bloße Geschäftsbeziehung zwischen der F. L. und der Infinus-Gruppe nicht automatisch eine Beihilfe zum Betrug darstellt. Für eine solche Beihilfe wäre erforderlich, dass die F. L. aktiv oder durch bewusstes Unterlassen zur Täuschung der Anleger beigetragen hat. Die Geschäftsbeziehung umfasste den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, deren Provisionen der Infinus-Gruppe zuflossen. Diese Aktivitäten allein genügten jedoch nicht, um eine objektive Unterstützungshandlung für den betrügerischen Kapitalanlagebetrug anzunehmen.

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Das Gericht betonte, dass für eine Beihilfe zum Betrug auch ein vorsätzliches Handeln der verantwortlichen Personen der F. L. erforderlich wäre. Dies hätte bedeutet, dass diese Personen Kenntnis vom betrügerischen Charakter des Anlagemodells der Infinus-Gruppe hatten und dieses bewusst unterstützten.

Der Kläger konnte jedoch nicht schlüssig darlegen, dass die Verantwortlichen der F. L. von der Betrugsabsicht der Infinus-Gruppe wussten oder diese unterstützten. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die F. L. Einblicke in die betrügerischen Machenschaften der Infinus-Gruppe hatte oder den Kausalverlauf der Täuschung bis zum Schadenseintritt steuern konnte.

Vergleich mit Mittäterschaft

Das Gericht zog einen Vergleich zur Mittäterschaft und stellte fest, dass eine mittäterschaftliche Beteiligung eine aktive und verantwortliche Mitgestaltung des betrügerischen Modells erfordert hätte. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die F. L. lediglich Lebensversicherungen verkaufte und keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung am betrügerischen Geschäftsmodell vorlagen.

Haftung nach § 826 BGB

Der Kläger berief sich auch auf eine Haftung nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die schlichte Geschäftsbeziehung zwischen der F. L. und der Infinus-Gruppe nicht ausreicht, um eine sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Es fehlte der Nachweis, dass die F. L. aktiv oder bewusst an der Täuschung der Anleger beteiligt war.

Fazit

Das OLG Dresden entschied, dass die bloße Geschäftsbeziehung der F. L. mit der Infinus-Gruppe keine Beihilfe zum Anlagebetrug darstellt. Es fehlte sowohl an objektiven als auch an subjektiven Tatbestandsmerkmalen, die eine solche Beihilfe begründet hätten. Damit scheiterten die Schadensersatzansprüche des Klägers, der die Beklagte für seine Verluste verantwortlich machen wollte. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an den Nachweis einer Beihilfe zum Betrug und die Notwendigkeit konkreter Beweise für eine vorsätzliche Beteiligung an betrügerischen Handlungen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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