OLG Dresden zur Beihilfe zum Anlagebetrug

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 31.08.2022 (Az. 5 U 798/22) behandelt die Frage der Beihilfe zum Anlagebetrug im Zusammenhang mit dem betrügerischen Kapitalanlagemodell der sogenannten Infinus-Gruppe. Der Kläger, der in Orderschuldverschreibungen der F. B. KGaA investiert hatte, machte geltend, dass die Beklagte, ein österreichisches Versicherungsunternehmen und Rechtsnachfolgerin der F. L. L. AG, durch ihre Geschäftsbeziehungen zur Infinus-Gruppe Beihilfe zum Betrug geleistet habe. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.

Sachverhalt

Der Kläger hatte Orderschuldverschreibungen der F. B. KGaA gezeichnet, deren Wert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F. B. erheblich beeinträchtigt wurde. Er argumentierte, dass die Insolvenz auf das betrügerische Anlagemodell der Infinus-Gruppe zurückzuführen sei, das auf Täuschung der Kapitalanleger abzielte.

Die Beklagte, die eine Geschäftsbeziehung mit der Infinus-Gruppe unterhielt, habe durch diese Beziehung Beihilfe zum Betrug geleistet. Konkret wurde behauptet, dass die Lebensversicherungsverträge zwischen der F. L. und der Infinus-Gruppe der Täuschung der Anleger dienten.

Rechtliche Analyse

Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB)

Objektive Tatbestandsmerkmale

Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine bloße Geschäftsbeziehung zwischen der F. L. und der Infinus-Gruppe nicht automatisch eine Beihilfe zum Betrug darstellt. Für eine solche Beihilfe wäre erforderlich, dass die F. L. aktiv oder durch bewusstes Unterlassen zur Täuschung der Anleger beigetragen hat. Die Geschäftsbeziehung umfasste den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen, deren Provisionen der Infinus-Gruppe zuflossen. Diese Aktivitäten allein genügten jedoch nicht, um eine objektive Unterstützungshandlung für den betrügerischen Kapitalanlagebetrug anzunehmen.

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Das Gericht betonte, dass für eine Beihilfe zum Betrug auch ein vorsätzliches Handeln der verantwortlichen Personen der F. L. erforderlich wäre. Dies hätte bedeutet, dass diese Personen Kenntnis vom betrügerischen Charakter des Anlagemodells der Infinus-Gruppe hatten und dieses bewusst unterstützten.

Der Kläger konnte jedoch nicht schlüssig darlegen, dass die Verantwortlichen der F. L. von der Betrugsabsicht der Infinus-Gruppe wussten oder diese unterstützten. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass die F. L. Einblicke in die betrügerischen Machenschaften der Infinus-Gruppe hatte oder den Kausalverlauf der Täuschung bis zum Schadenseintritt steuern konnte.

Vergleich mit Mittäterschaft

Das Gericht zog einen Vergleich zur Mittäterschaft und stellte fest, dass eine mittäterschaftliche Beteiligung eine aktive und verantwortliche Mitgestaltung des betrügerischen Modells erfordert hätte. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die F. L. lediglich Lebensversicherungen verkaufte und keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung am betrügerischen Geschäftsmodell vorlagen.

Haftung nach § 826 BGB

Der Kläger berief sich auch auf eine Haftung nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die schlichte Geschäftsbeziehung zwischen der F. L. und der Infinus-Gruppe nicht ausreicht, um eine sittenwidrige Schädigung anzunehmen. Es fehlte der Nachweis, dass die F. L. aktiv oder bewusst an der Täuschung der Anleger beteiligt war.

Fazit

Das OLG Dresden entschied, dass die bloße Geschäftsbeziehung der F. L. mit der Infinus-Gruppe keine Beihilfe zum Anlagebetrug darstellt. Es fehlte sowohl an objektiven als auch an subjektiven Tatbestandsmerkmalen, die eine solche Beihilfe begründet hätten. Damit scheiterten die Schadensersatzansprüche des Klägers, der die Beklagte für seine Verluste verantwortlich machen wollte. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an den Nachweis einer Beihilfe zum Betrug und die Notwendigkeit konkreter Beweise für eine vorsätzliche Beteiligung an betrügerischen Handlungen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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