OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegenüber Bloggern bei beleidigenden Kommentaren

Das OLG Dresden (4 U 1850/11) hat entschieden, dass gegenüber einem Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten von Verfassern rechtswidriger Beiträge (Kommentare) in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch soll sich aus §242 BGB (“Treu und Glauben”) ergeben:

Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allge- meine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den an- sonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Die Entscheidung ist nicht ohne Gegenwind, zahlreiche andere Gerichte sehen das anders, wie ich hier bereits dargestellt habe. Die Entscheidung macht die Gesamtsituation für Blogbetreiber damit noch undankbarer: Gibt man Auskunft, läuft man Gefahr einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen zu haben – gibt man die Daten nicht weiter, läuft man Gefahr erfolgreich vor Gericht in Anspruch genommen zu werden. Die Situation bleibt problematisch, bis sich vielleicht eines Tages der BGH dazu äussert.

Es verbleibt bei meinem Rat: Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen, zu viel hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es eine Speicherpflicht von Daten nicht gibt und ein Auskunftsanspruch dann ins Leere läuft, wenn nichts vorhanden ist, worüber man Auskunft geben könnte. Zugleich muss gewarnt werden: Wer Daten erhebt und (erst) nach Eingang des Auskunftsbegehrens einfach löscht, könnte sich Schadensersatzpflichtig machen.

Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.