OLG Dresden: Auskunftsanspruch gegenüber Bloggern bei beleidigenden Kommentaren

Das OLG Dresden (4 U 1850/11) hat entschieden, dass gegenüber einem Blogbetreiber ein hinsichtlich der Daten von Verfassern rechtswidriger Beiträge (Kommentare) in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch soll sich aus §242 BGB (“Treu und Glauben”) ergeben:

Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allge- meine des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten der allgemeinen (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.). Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den an- sonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Die Entscheidung ist nicht ohne Gegenwind, zahlreiche andere Gerichte sehen das anders, wie ich hier bereits dargestellt habe. Die Entscheidung macht die Gesamtsituation für Blogbetreiber damit noch undankbarer: Gibt man Auskunft, läuft man Gefahr einen datenschutzrechtlichen Verstoß begangen zu haben – gibt man die Daten nicht weiter, läuft man Gefahr erfolgreich vor Gericht in Anspruch genommen zu werden. Die Situation bleibt problematisch, bis sich vielleicht eines Tages der BGH dazu äussert.

Es verbleibt bei meinem Rat: Wer ein entsprechendes Schreiben erhält, sollte sofort anwaltlichen Rat einholen, zu viel hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es eine Speicherpflicht von Daten nicht gibt und ein Auskunftsanspruch dann ins Leere läuft, wenn nichts vorhanden ist, worüber man Auskunft geben könnte. Zugleich muss gewarnt werden: Wer Daten erhebt und (erst) nach Eingang des Auskunftsbegehrens einfach löscht, könnte sich Schadensersatzpflichtig machen.

Zum Thema Auskunftsanspruch gegenüber Telemediendienst-Betreiber bei uns:

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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