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LinkedIn-Kontakte kein Einfallstor für unerwünschte Werbung

Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2025 (Aktenzeichen 23 C 120/25) thematisiert, ob ein indirekter LinkedIn-Kontakt als stillschweigende Einwilligung in Werbe-E-Mails interpretiert werden kann. Und Überraschung: Nein. Doch welche Beweispflichten gelten, wenn der Empfänger die Belästigung durch unerwünschte Nachrichten geltend macht? Man sieht hier, wie streng die Gerichte die Anforderungen an die Einwilligung in elektronische Werbung auslegen – und welche Risiken Unternehmen eingehen, wenn sie die Grenzen des Zulässigen überschreiten.

Werbung ohne Einverständnis

Die Klägerin, eine im Werbemittelbereich tätige GmbH, sah sich mit einem Problem konfrontiert, das viele Unternehmen kennen: Unerwünschte Werbe-E-Mails, die nicht nur die Betriebsabläufe stören, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Der Beklagte, ein Diplom-Ingenieur mit Schwerpunkt IT-Sicherheit, hatte an die geschäftliche E-Mail-Adresse des Geschäftsführers der Klägerin zwei Werbe-E-Mails versandt – einmal mit dem Betreff „Sicherheit, die man sieht“ und ein weiteres Mal unter dem Titel „Kosteneinsparung und Cyber-Sicherheit? Mit SourceWeb geht beides.“ Eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin lag nicht vor. Der Beklagte berief sich darauf, dass die Vernetzung über LinkedIn ein stillschweigendes Einverständnis nahelege. Die Klägerin hingegen argumentierte, die E-Mail-Adresse sei ohne ihre Zustimmung aus dem beruflichen Netzwerk entnommen und für Werbezwecke missbraucht worden.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten. Die Entscheidung ist nicht nur wegen der klaren Linie in Sachen Einwilligungserfordernis bemerkenswert, sondern auch wegen der Beweislastverteilung und der Frage, wie Unternehmen ihre geschäftliche Sphäre vor unerwünschten Eingriffen schützen können.

Einwilligung, Belästigung und Beweisvereitelung

Das Amtsgericht Düsseldorf stützte seine Entscheidung maßgeblich auf zwei zentrale Aspekte: den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB sowie die Anforderungen an die Einwilligung in elektronische Werbung gemäß § 7 UWG. Dabei wurde deutlich, dass die bloße Existenz eines LinkedIn-Kontakts keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer konkludenten Einwilligung bietet.

Die Richterin betonte, dass unaufgeforderte Werbe-E-Mails einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen, sofern sie ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers versandt werden. Besonders relevant ist hier die unionsrechtskonforme Auslegung des Einwilligungsbegriffs: Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO muss die Einwilligung freiwillig, informiert und unmissverständlich erfolgen. Eine mutmaßliche Einwilligung, wie sie der Beklagte aus der LinkedIn-Vernetzung ableiten wollte, genügt diesen Anforderungen nicht. Das Gericht verwies darauf, dass selbst ein geschäftlicher Bezug zwischen den Parteien – etwa durch die Branchennähe – keine Werbung ohne ausdrückliche Zustimmung rechtfertigt.

Interessant ist zudem die Behandlung der Beweisfrage. Der Beklagte hatte bestritten, dass die Klägerin Inhaberin der betroffenen E-Mail-Domain sei. Das Gericht wertete dies jedoch als unsubstantiiert, da die Klägerin eine DeNIC-Auskunft vorlegte und der Beklagte keine konkreten Gegenargumente benennen konnte. Hier zeigt sich, wie wichtig es für Unternehmen ist, ihre Rechte an Domains und E-Mail-Adressen nachweisen zu können. Die bloße Behauptung, eine E-Mail-Adresse sei nicht eindeutig zuordenbar, reicht nicht aus, um die Beweispflicht zu erfüllen. Vielmehr obliegt es dem Werbenden, darzulegen, warum er von einer Einwilligung ausgehen durfte – eine Hürde, die im vorliegenden Fall nicht genommen wurde.

Im Übrigen ging es um die Frage der Zumutbarkeit: Der Beklagte argumentierte, die Klägerin hätte sich durch eine einfache Abmeldung vom Newsletter oder eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur helfen können. Das Gericht wies dies zurück: Die Einschaltung eines Anwalts sei erforderlich und zweckmäßig gewesen, um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erwirken.

LinkedIn als Quelle für Werbekontakte?

Es geht am Ende darum, inwieweit berufliche Netzwerke wie LinkedIn als Quelle für Werbekontakte dienen dürfen. Das Gericht stellte klar, dass die Präsenz in sozialen Medien nicht automatisch eine Einladung zur Kontaktaufnahme auf anderen Kanälen darstellt. Die E-Mail-Werbung erfolgte hier nicht über das Netzwerk selbst, sondern unter Umgehung der dortigen Kommunikationswege. Damit wurde die geschäftliche Sphäre der Klägerin in unzulässiger Weise tangiert.

Selbst wenn ein Kontakt in einem beruflichen Netzwerk besteht, darf dies nicht als Freibrief für Werbung außerhalb dieser Plattform verstanden werden. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass die unaufgeforderte Nutzung von Kontaktdaten, die sie aus öffentlichen oder halböffentlichen Quellen beziehen, rechtliche Risiken birgt. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte hier einen strengen Maßstab anlegen – insbesondere, wenn es um die Abgrenzung zwischen legitimer Geschäftskommunikation und unerwünschter Belästigung geht.

Klare Regeln für digitale Werbung

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zeigt erneut, wie hoch die Hürden für zulässige E-Mail-Werbung sind: Die Einwilligung des Empfängers muss nicht nur eingeholt, sondern auch dokumentiert werden. Wer sich auf mutmaßliche oder konkludente Zustimmungen beruft, geht ein hohes Risiko ein – insbesondere, wenn die Werbung nicht über den Kanal erfolgt, über den der erste Kontakt stattgefunden hat.

Für Unternehmen, die auf digitale Werbung setzen, ergibt sich daraus eine klare Konsequenz: Sie müssen sicherstellen, dass sie über nachweisbare Einwilligungen verfügen, bevor sie E-Mail-Kampagnen starten. Die bloße Existenz eines LinkedIn-Kontakts oder eine indirekte Vernetzung reicht nicht aus. Gleichzeitig unterstreicht die Entscheidung, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte an Domains und E-Mail-Adressen lückenlos nachweisen zu können. Wer hier unsauber arbeitet, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch gerichtliche Unterlassungsverfügungen.

Der Schutz vor unerwünschter Werbung wird ernst genommen und die Gerichte sind bereit, die Interessen der Empfänger gegen die wirtschaftlichen Interessen der Werbenden abzuwägen – zugunsten derer, die sich vor unzumutbaren Belästigungen schützen wollen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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