LG München I: Bestätigung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegen Überwachungskameras

Das Landgericht München I hat am 7. Juni 2022 (Az. 14 S 2185/22) einen Beschluss über die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Januar 2022 (Az. 419 C 13845/21, hier bei uns) gefasst. Diese Entscheidung betrifft die Entfernung von Überwachungskameras in einem Mehrparteienhaus und betont den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mieter.

Sachverhalt

Die Klägerin, Mieterin in einem Mehrparteienhaus, klagte gegen die Installation von fünf Überwachungskameras durch die Vermieter im Hausflur, im Erdgeschoss, im Flur des Untergeschosses und im Müllraum. Die Kameras erfassten Bereiche wie den Hauseingang, die Briefkastenanlage, die Türen zu den Kellerräumen und zur Waschküche sowie die Mülltonnen und die dahinterliegende Tür. Die Klägerin forderte die Entfernung der Kameras und eine Unterlassung der zukünftigen Installation solcher Kameras.

Entscheidung des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München gab der statt und ordnete die Entfernung der Kameras sowie die Unterlassung ihrer erneuten Anbringung an. Das Gericht stellte fest, dass die Überwachungskameras das allgemeine der Klägerin verletzten und dass die Interessen der Vermieter nicht ausreichten, um diese Beeinträchtigung zu rechtfertigen. Insbesondere sei die ordnungsgemäße Mülltrennung und die Vermeidung von Vermüllung und Verunreinigung des Hausflurs keine ausreichende Begründung für die Installation von Überwachungskameras.

Entscheidung des Landgerichts München I

Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Das Landgericht München I wies die Berufung jedoch zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung sind:

  1. Schutz des Persönlichkeitsrechts:
    Das Landgericht bestätigte, dass die Installation der Überwachungskameras das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Die Interessen der Vermieter und der anderen Mieter, die die Kameras befürworteten, waren nicht ausreichend, um diese Beeinträchtigung zu rechtfertigen.
  2. Mildere Mittel:
    Das Gericht stellte fest, dass es mildere Mittel gibt, um die behaupteten Probleme zu lösen. Beispielsweise könnten vermehrte Kontrollgänge durch den Hausmeister die ordnungsgemäße Mülltrennung und die Sauberkeit im Hausflur gewährleisten.
  3. Güter- und Interessenabwägung:
    Die umfassende Güter- und Interessenabwägung fiel zugunsten der Klägerin aus. Die Rechte der Klägerin auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung überwiegen die Sicherheitsinteressen der Vermieter.
  4. Kein Verstoß gegen die guten Sitten:
    Das Gericht sah in der Klage der Klägerin keinen Verstoß gegen die guten Sitten oder eine unredliche Vorgehensweise. Die Klägerin handelte nicht in Schädigungsabsicht, sondern zum Schutz ihrer Rechte.

Fazit

Die Entscheidung des Landgerichts München I unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre der Mieter. Die Installation von Überwachungskameras in Mehrparteienhäusern muss sorgfältig abgewogen werden und darf die Persönlichkeitsrechte der Mieter nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Es wird hierdurch betont, dass Vermieter alternative Maßnahmen in Betracht ziehen sollten, um Sicherheits- und Sauberkeitsprobleme zu lösen, ohne die Privatsphäre der Mieter zu verletzen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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