Klage nach Filesharing-Abmahnung: Verteidigung muss substanziiert sein

Nach einer gefühlten Ewigkeit habe ich nochmal mit einem Anrufer der Kanzlei Waldorf-Frommer gesprochen – mein Vorschlag, die gegen Zahlung von 100 Euro zu erledigen fand man dort gar nicht hilfreich und man wolle nun einen tragbaren Vergleich anbieten. Soweit nichts neues. Ich habe dann darauf verwiesen, dass ich aktuell eher regelmäßig in Köln in solchen Sachen vor Gericht tätig bin und sich meine Laue auf hohe Vergleiche ganz erheblich minimiert hat (da aber der Mandant entscheidet und nicht ich, sehe ich keinen Verlust, schlicht Vorschläge zuzusenden).

Daraufhin wurde ich auf eine nette Entscheidung des LG Köln hingewiesen, die ich mir nach dem Telefonat kopiert habe; zusammen mit zwei weiteren mir bisher unbekannten Entscheidungen des Landgerichts Köln, die auf der „News-Seite“ von Waldorf Frommer verwendet werden. Tatsächlich ergibt sich hier nichts neues, vor allem ist es doch arg überraschend, dass man bei Waldorf Frommer einen Rechtsanwalt mit einer wohl prozessual bedingten Entscheidung beeindrucken möchte – gleichwohl bieten die Entscheidungen Anlass, nochmals klar zu stellen, dass Filesharing-Verfahren unter Umständen zwar gute Aussichten haben, aber eben keine Selbstläufer sind.

Beispiel 1: LG Köln, 14 T 1/15

Es handelt sich um die Zurückweisung einer Beschwerde, weil Prozesskostenhilfe nicht gewährt wurde. Dabei führt das Landgericht in aller Kürze aus:

Die gegen ihn sprechende Vermutung der Täterschaft hat der Beklagte nicht widerlegt. Er hat n'icht die ernsthafte Möglichkeit aufgezeigt, dass die Rechtsverletzung ohne sein Wissen erfolgt ist. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich in der Behauptung, seine Ehefrau oder Kinder hätten ebenfalls Zugriff auf den Anschluss des Beklagten gehabt. Dies genügt nicht. Zutreffend hat das Amtsgericht den Beklagten vielmehr auch noch im Hinweis vom 8. Januar 2015 unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 8. Januar 2014 – 1 ZR 169/12 – BearShare – darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, weiter vorzutragen, ob und inwieweit der Internetanschluss von anderen Personen genutzt worden ist. Daran fehlt es.

Was soll ich dazu noch sagen: Das ist vollkommen korrekt und man fragt sich, wie hier der klageabweisende Schriftsatz ausgesehen haben muss. Alleine der Vortrag, dass auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss haben, reicht eben nicht aus – man muss etwas zum Nutzungsverhalten schreiben, wie soll denn ansonsten eine Nutzung (sic!) anderer Familienangehöriger überhaupt im Raum stehen?

Beispiel 2: 14 T 20/14

Diese Entscheidung hatte ich schon besprochen, auch hier geht es um die Quintessenz: Wenn man darauf verweisen möchte, dass man es nicht selber war sondern ein Familienmitglied, muss man auch konkret aufzeigen, dass die das Internet selber nutzen und hier konkret eine Tauschbörse genutzt haben können. In diesem Fall war vorgetragen wurden, es gäbe Familienmitglieder aber die haben auch alle keine Tauschbörse genutzt. Wenn es so wirklich war, war bereits der Ansatz des Rückgriffs auf die Familie falsch – wenn es so nicht war (und etwa doch der Sohn in Frage kam), war der Vortrag schlichtweg Dumm und zudem ein klassischer Anfängerfehler.

Beispiel 3: 14 S 18/14

Dies ist nun die Entscheidung mit der man mich beeindrucken wollte: Dabei findet sich hier sehr schnell (auf Seite 6) der Hintergrund der Entscheidung – nämlich aus meiner Sicht ein schlichter prozessualer Fehler des Beklagten

Der Klager ist dieser sekundaren Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Auch unter Zugrundelegung des Klagervortrags, dass seine erwachsene Tochter das stre1tgegenstandhche Musikalbum über den Internetanschluss des Klägers im Rahmen der Teilnahme an einer Filesharing-Tauschborse heruntergeladen und zum Download durch Dntte bereitgehalten habe, hat dieser nicht dargetan, dass seine Tochter einen selbstständigen, d h , von einer Nutzung des Computers des Klägers unabhangigen Zugang zu dem Internetanschluss des Klägers hatte. Der Kläger kommt auch nach seinem Vortrag weiterhin als (Mit)Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung in Betracht.

Anders als in dem von dem (BGH Urt v 08.01 2014 – 1 ZR 169/12 – Bearshare) entschiedenen Fall hat der Kläger hier gerade nicht vorgetragen, dass seine Tochter uber einen eigenen, internetfahigen Computer (in ihrem Zimmer) die Dateien zum Herunterladen bereitgehalten habe. Der Klager hat vielmehr, obgleich die Beklagte bereits in erster Instanz das Vorbringen des Klägers als unzureichend beanstandet hatte, weder in erster noch in zweiter Instanz Angaben dazu gemacht, ob mehr als em internetfäh1ges Gerat m seinem Haushalt vorhanden war. Das Vorbringen des Klagers ist damit als bewusst abschließend zu werten. Wenn der Klager von weiterem Vorbringen absah, trotz des dezidierten Hinweises der Beklagten auf die unzureichende Erfullung der sekundaren Darlegungslast des Klägers, kann das Verhalten des Klägers nur als bewusstes Zurückhalten von Informationen angesehen werden.

Da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass in seinem Haushalt mehr als ein internetfähiger Computer vorhanden war, und auch keine Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass auch der Kläger den Computer nutzte, über welchen das streitgegenstandliche Musikalbum im Rahmen einer Filesharing-Tauschbörse zum Download bereitgehalten wurde Auf Grundlage dieses Sachverhaltes hat der Klager die gegen ihn als Anschlussinhaber sprechende tatsächliche Vermutung für eine (Mit) Taterschaft nicht hinreichend widerlegt. Bei der gemeinsamen Nutzung dieses Computers kann
dem Kläger 1m Hinblick auf den von der Beklagten dargelegten Zeitraum und den Umfang der Rechtsverletzungen nicht entgangen sein, dass auf diesem Computer eine Filesharing-Software installiert und im Rahmen dieser das streitgegenstandliche Musikalbum zum Download bereitgehalten wurde. Dies gilt auch dann, wenn das Musikalbum als solches dem Musikgeschmack des Klagers nicht entsprach. Die Nutzung eines Computers mit Internetanschluss als solchen stellt der Klager auch
nicht in Abrede.

Mal kurz: Der Beklagte hatte zu wenig vorgetragen, wurde vom Gericht darauf auch noch hingewiesen und lieferte trotzdem nicht. Das LG vermutet nun, dass es darum ging, hier „Informationen zurückzuhalten“, was böse klingt, aber durchaus nachvollziehbar ist – selten haben nämlich Eltern Lust, ihre eigenen Kinder „ans “ zu liefern. Darum möchte man ungerne vortragen, wer es nun wirklich war. Für diese Gratwanderung zwischen ausreichendem Vortrag zu den Nutzungsumständen auf der einen Seite und „nicht zu viel“ Vortrag auf der anderen Seite bietet sich mit BGH-Rechtsprechung und ZPO-Kenntnis inzwischen ein brauchbares Gerüst. Das wurde hier aber erkennbar nicht eingehalten.

Dabei sollten die Worte des Landgerichts nicht täuschen – notwendig ist die Nutzung des Internets über eigene Endgeräte (was hier nicht vorgetragen wurde), nicht zwingend nur über eigene Computer. Wenn etwa die Kinder der Familie Smartphones haben und somit die Nutzung von Apps wie „Popcorn-Time“ im Raum steht genügt das bei substantiiertem Vortrag der Umstände. Gerade solche Apps wie „Moviebox“ und „Popcorn-Time“ mögen dabei der Grund sein, warum eine Familie tatsächlich und wahrheitsgemäß eine Bittorrent-Nutzung auf ihren Rechnern nicht erkennen kann (dazu auch noch hier von mir).

Fazit

Wieder einmal: Wer in Filesharing-Klagen aktiv ist, der muss wissen was er tut. Nur weil sich die klageabweisenden Urteilen mehren heisst das nicht, dass man schlicht die Klageabweisung geschenkt bekommt. Unsauberer oder unvollständiger Vortrag kann hier bereits viel Geld kosten – und natürlich muss auch vorher der Sachverhalt geklärt werden! Wo kein Familienanschluss vorliegt oder sonst eine Nutzung durch Dritte gar nicht ernsthaft im Raum steht, da ist schwerlich zu erkennen, wie man sich verteidigen möchte.

Inzwischen ist in einigen der von hier aus geführten Verfahren eine Berufung abzusehen – die Entscheidungen des LG Köln werden hier dann kommentiert und vorgestellt. Insoweit sei angemerkt, dass es festes Ziel ist, eine aktuelle Rechtsprechung des LG Köln herbeizuführen, mit der klare Linien gezogen sind in solchen Verfahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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