Keine Doppelbelastung bei Einziehung im Steuerstrafrecht

Der (1 StR 340/24) hat sich in diesem Beschluss mit der Frage auseinandergesetzt, wie die von Taterträgen und eine nachfolgende steuerliche Belastung rechtlich zu harmonisieren sind, um eine unzulässige Doppelbelastung des Täters zu vermeiden. Diese Entscheidung hebt hervor, wie Vermögensabschöpfung und Steuerrecht ineinandergreifen und gleichzeitig verfassungsrechtliche Grundsätze gewahrt bleiben.

Kernaussagen des BGH

Grundsatz der Vermeidung einer Doppelbelastung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BGH darf ein Täter nicht sowohl durch eine Vermögensabschöpfung (Einziehung) als auch durch eine steuerliche Belastung doppelt für denselben Vermögensvorteil herangezogen werden. Dies beruht auf dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass eine Vermögensabschöpfung nicht über den tatsächlich erlangten Vorteil hinausgehen darf.

Spezifische Anwendung im vorliegenden Fall

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Angeklagte sowohl durch Provisionen in Höhe von 358.032,10 Euro erzielt als auch durch (Nichtabgabe von Steuererklärungen) Aufwendungen in Höhe von 51.654,10 Euro gespart. Das Landgericht ordnete die Einziehung des Gesamtbetrags von 409.686,20 Euro an. Der BGH stellte jedoch klar, dass die Tatbeute (Provisionszahlungen) und die durch Steuerhinterziehung erzielte Ersparnis nicht gleichzeitig und in vollem Umfang abgeschöpft werden dürfen, da dies den Täter übermäßig belasten würde.

Vermeidung der doppelten Belastung in der Praxis

Einziehung und steuerliche Auswirkungen

Der BGH hob hervor, dass eine Einziehungsanordnung nicht dazu führen darf, dass ein Betrag eingezogen wird, der höher ist als der tatsächlich erlangte Vorteil. Hierzu verwies er auf die Möglichkeit, dass Zahlungen, die aufgrund einer Einziehung erfolgen, in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich berücksichtigt werden könnten. Dadurch wird die Doppelbelastung auch bei späteren steuerlichen Berücksichtigungen vermieden.

Anpassung der Einziehung

Der BGH reduzierte den Einziehungsbetrag auf die Summe der Provisionszahlungen (358.032,10 Euro) und ließ die Steuerersparnis unberücksichtigt. Eben hier wirkte sich dann praktisch aus, dass die Vermögensabschöpfung bloss nicht die Gesamtsumme der erlangten Vorteile übersteigt.

Keine Doppelbelastung bei Einziehung im Steuerstrafrecht - Rechtsanwalt Ferner

Im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht ist die Einziehung faktisch schlimmer als die eigentliche Sanktion. Entscheidungen wie diese verdeutlichen die Notwendigkeit, sowohl strafrechtliche als auch steuerliche Konsequenzen in der Verteidigung sorgfältig aufeinander abzustimmen, um Doppelbelastungen zu vermeiden.

Fazit

Die Entscheidung des BGH betont die Wichtigkeit der verfassungsrechtlichen Grenzen der Vermögensabschöpfung. Sie stellt sicher, dass ein Täter nicht durch die Kumulation von Einziehung und Steuerbelastung unangemessen belastet wird. Für die Praxis zeigt dies die Bedeutung einer differenzierten Bewertung der Vermögensvorteile, insbesondere in Fällen, in denen Steuerrecht und Strafrecht ineinandergreifen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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