Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Glücksspiel

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Januar 2023 (Az.: XI B 51/22) beleuchtet ein komplexes Thema: die steuerliche Behandlung von Einnahmen aus , insbesondere unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen terrestrischem und virtuellem Glücksspiel. Die zentrale Frage lautete, ob strukturelle Vollzugsdefizite bei der Besteuerung illegaler Glücksspielumsätze vorliegen und wie diese mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar sind.

Hintergrund und Streitgegenstand

Der Fall betraf eine Betreiberin von Geldspielautomaten, die argumentierte, dass ihre Umsätze einer höheren steuerlichen Belastung unterlägen als jene aus dem Betrieb von Online-Casinos. Die Klägerin machte geltend, dass dies nicht nur den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze, sondern auch gegen das Neutralitätsprinzip des Unionsrechts verstoße. Besonders problematisch sei, dass illegale Online-Casinos vor der Einführung der virtuellen Automatensteuer (2021) aufgrund mangelhafter Durchsetzung kaum steuerlich erfasst worden seien.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte die abgewiesen, und der BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Frage nach der Steuerneutralität zwischen terrestrischen und virtuellen Glücksspielen sowie nach einem strukturellen Vollzugsdefizit wurde abschließend behandelt.

Rechtliche Kernfragen

Steuerliche Neutralität und Unterschiede zwischen Spielarten

Die Klägerin behauptete, dass ihre terrestrischen Geldspielautomaten und die Online-Angebote gleichartige Dienstleistungen darstellten und somit steuerlich gleich behandelt werden müssten. Der BFH lehnte dies ab: Umsätze aus terrestrischen Geldspielautomaten und virtuellem Glücksspiel seien nicht gleichartig. Der BFH verwies auf den besonderen Charakter virtueller Automaten, der eine abweichende steuerliche Behandlung rechtfertige.

Strukturelle Vollzugsdefizite

Ein weiterer zentraler Streitpunkt war das behauptete strukturelle Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Online-Casinos. Hierzu führte der BFH aus, dass Vollzugsprobleme allein nicht ausreichten, um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu begründen. Entscheidend sei, ob diese Defizite in der Gesetzgebung selbst angelegt seien. Da mit der Einführung der virtuellen Automatensteuer (§§ 36 ff. Rennwett- und Lotteriegesetz) eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, könne von einem strukturellen Defizit keine Rede sein.

Besteuerungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die bei Glücksspielbetrieben ist ein weiterer bedeutsamer Aspekt. Der BFH stellte klar, dass die Kasseneinnahmen als Bemessungsgrundlage unionsrechtlich zulässig sind. Selbst wenn der Gewinn des Einzelnen zufallsbasiert sei, ändere dies nichts an der Steuerbarkeit der Umsätze.

Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Glücksspiel - Rechtsanwalt Ferner

Die Entscheidung des BFH hat sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene Signalwirkung. Sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber Spielräume hat, unterschiedliche Glücksspielformen steuerlich zu regulieren. Zugleich zeigt der Fall die Herausforderungen auf, die sich bei der Bekämpfung illegaler Aktivitäten und der Durchsetzung steuerrechtlicher Ansprüche ergeben.

Fazit

Die Quintessenz des Urteils liegt in der klaren Botschaft: Steuerpflichten bestehen unabhängig von der Legalität der Einkünfte. Die steuerliche Behandlung ist dabei nicht automatisch gleich, sondern berücksichtigt die Besonderheiten der jeweiligen Glücksspielart. Betreiber von Glücksspielen – ob legal oder illegal – müssen sich darauf einstellen, dass steuerliche Verpflichtungen konsequent durchgesetzt werden können. Die Einführung der virtuellen Automatensteuer ist ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichbehandlung und Steuergerechtigkeit.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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