Hausdurchsuchung wegen des Aufrufs einer einzelnen Datei auf frei zugänglicher Webseite

Wie schnell man mit einer konfrontiert sein kann zeigt folgender Sachverhalt: In einem bekannten und rege genutzten deutschen Portal zum Anbieten von Bildern war eine kinderpornographische Datei hinterlegt. auf welche die Polizei aufmerksam wurde. Man hat dann den Betreiber der Webseite angeschrieben und um Mitteilung sämtlicher IP-Adressen gebeten, die auf dieses Bild zugegriffen haben, der Betreiber kam dem – wie gewöhnlich – ohne gesonderte Prüfung nach und teilte sämtliche IP-Adressen mit. Zu diesen IP-Adressen konnte dann ein Anschluss ermittelt werden weil die Polizei von dem Provider kurzfristig eine Auskunft einholte.

Das erliess dann einen bezüglich der betroffenen Anschrift, wobei sämtliche dort wohnende männliche Bewohner gleich als Beschuldigte geführt wurden. Die Hausdurchsuchung führte zur gewohnten sämtlicher Hardware.

Es zeigt sich damit, dass es inzwischen soweit gekommen ist, dass bereits der Aufruf einer einzelnen Datei zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Dabei sei hier ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses dahin gestellt – ich habe hier erhebliche Zweifel – denn Betroffene haben erst einmal den faktischen Moment der und Beschlagnahme. Eine später festgestellt Rechtswidrigkeit ist da nur ein schwacher Trost.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.