Wie schnell man mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein kann zeigt folgender Sachverhalt: In einem bekannten und rege genutzten deutschen Portal zum Anbieten von Bildern war eine kinderpornographische Datei hinterlegt. auf welche die Polizei aufmerksam wurde. Man hat dann den Betreiber der Webseite angeschrieben und um Mitteilung sämtlicher IP-Adressen gebeten, die auf dieses Bild zugegriffen haben, der Betreiber kam dem – wie gewöhnlich – ohne gesonderte Prüfung nach und teilte sämtliche IP-Adressen mit. Zu diesen IP-Adressen konnte dann ein Anschluss ermittelt werden weil die Polizei von dem Provider kurzfristig eine Auskunft einholte.
Das Amtsgericht Aachen erliess dann einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der betroffenen Anschrift, wobei sämtliche dort wohnende männliche Bewohner gleich als Beschuldigte geführt wurden. Die Hausdurchsuchung führte zur gewohnten Beschlagnahme sämtlicher Hardware.
Es zeigt sich damit, dass es inzwischen soweit gekommen ist, dass bereits der Aufruf einer einzelnen Datei zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Dabei sei hier ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses dahin gestellt – ich habe hier erhebliche Zweifel – denn Betroffene haben erst einmal den faktischen Moment der Durchsuchung und Beschlagnahme. Eine später festgestellt Rechtswidrigkeit ist da nur ein schwacher Trost.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als praktizierender Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (zu IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln). Weiterhin spricht er über die rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit, speziell zu IT-/KI-Kompetenz und Cybersecurity-Awareness.