Hausdurchsuchung wegen des Aufrufs einer einzelnen Datei auf frei zugänglicher Webseite

Wie schnell man mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert sein kann zeigt folgender Sachverhalt: In einem bekannten und rege genutzten deutschen Portal zum Anbieten von Bildern war eine kinderpornographische Datei hinterlegt. auf welche die Polizei aufmerksam wurde. Man hat dann den Betreiber der Webseite angeschrieben und um Mitteilung sämtlicher IP-Adressen gebeten, die auf dieses Bild zugegriffen haben, der Betreiber kam dem – wie gewöhnlich – ohne gesonderte Prüfung nach und teilte sämtliche IP-Adressen mit. Zu diesen IP-Adressen konnte dann ein Anschluss ermittelt werden weil die Polizei von dem Provider kurzfristig eine Auskunft einholte.

Das Amtsgericht Aachen erliess dann einen Durchsuchungsbeschluss bezüglich der betroffenen Anschrift, wobei sämtliche dort wohnende männliche Bewohner gleich als Beschuldigte geführt wurden. Die Hausdurchsuchung führte zur gewohnten Beschlagnahme sämtlicher Hardware.

Es zeigt sich damit, dass es inzwischen soweit gekommen ist, dass bereits der Aufruf einer einzelnen Datei zu einer Hausdurchsuchung führen kann. Dabei sei hier ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses dahin gestellt – ich habe hier erhebliche Zweifel – denn Betroffene haben erst einmal den faktischen Moment der Durchsuchung und Beschlagnahme. Eine später festgestellt Rechtswidrigkeit ist da nur ein schwacher Trost.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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