Hauptverhandlungsprotokoll

Das Hauptverhandlungsprotokoll dient der Dokumentation der strafrechtlichen und ist in den §§271ff. StPO gesetzlich geregelt. Dabei gibt das Hauptverhandlungsprotokoll – oder auch „Sitzungsprotokoll“ – durchaus Anlass für Diskussionen, denn dahinter verbirgt sich viel weniger, als gerade Laien erwarten.

Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls

Was Betroffene am meisten überrascht ist der mitunter sehr geringe Umfang eines solchen Protokolls, denn erst einmal muss ein Hauptverhandlungsprotokolls den „Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen“. Das bedeutet, nur der äussere Ablauf und auch hier nur der wesentlichen Dinge, ist festzuhalten. Wenn etwa ein vernommen wird, liest man in einem Protokoll beim Landgericht

  • Zeuge X wird belehrt
  • Zeuge X wird vernommen
  • Zeuge X wird unvereidigt entlassen

Da fehlt doch was? Genau: Der Inhalt der Vernehmung, also das was der Zeuge ausgesagt hat, findet sich im Protokoll beim Landgericht nicht wieder. Nur bei Strafsachen beim Amtsgericht gilt ergänzend: „Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen“ (§273 Abs.2 StPO). Beim Amtsgericht also findet man wesentliche Inhalte einer Zeugenvernehmung, aber eben auch nur das, was die Protokollkraft erfasst. Was dies ist, weiss man aber auch erst hinterher, wenn man ein Protokoll in den Händen hält.

Verantwortlichkeit der Protokollführung

In Strafsachen sitzt üblicher Weise neben dem Gericht eine Protokollkraft, auf die der Strafrichter zwar verzichten könnte mit §226 Abs.2 StPO, in der Praxis macht man hiervon aber keinen Gebrauch. Was immer wieder überrascht: Entgegen der verbreitete Praxis ist die Protokollkraft keine schlichte Schreibkraft des Gerichts, sondern führt das Protokoll in eigener Verantwortung. Das bedeutet, die Protokollkraft ist unabhängig vom Gericht bzw. dessen Vorsitz und wenn etwa §273 Abs.3 StPO davon spricht, dass der Vorsitzende die Protokollierung anordnet, ist damit im Einzelfall die Kompetenz dahingehend gemeint, dass der Vorsitzende entscheidet, was in jedem Fall zu protokollieren ist. Insbesondere sind Konstellationen denkbar – aber eben in der Praxis nicht existent, bei uns ist nur ein solcher Fall bekannt bisher – in denen die Protokollkraft einem Wortlauf widerspricht weil sie es nicht wahrgenommen hat. In einem solchen Fall hätte der Vorsitzende seine Auffassung wiederum zu Protokoll zu geben (herrschende Meinung die in jedem Kommentar und Lehrbuch nachgelesen werden kann; in der Praxis aber ist es wertlos, weil Protokollkräfte und Vorsitzende diesen Konflikt untereinander schon auf Grund persönlicher Bekanntheit scheuen).


Protokollierung auf Tonband

Nach herrschender (zutreffender) Auffassung setzt §271 StPO ein ausschliesslich schriftliches Protokoll voraus. Allerdings wird in der Praxis bis heute übersehen, dass die Strafprozessordnung gleichwohl schon längst Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung ermöglicht (ein besonders alter und ebenso schlauer Kollege meinte auf meinen Hinweis dazu, das wäre ja eine vollkommen neue wenn es sowas gäbe – in der Tat sind wesentliche Änderungen diesbezüglich in den Jahren 1979 und 2004 geschaffen wurden, was bis heute für manchen Vorsitzenden und Verteidiger „neu“ zu sein scheint).

Bereits §273 Abs.2 S.2 StPO sieht inzwischen ausdrücklich vor „Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden.“ (das wurde erst 2017 in die StPO aufgenommen, siehe BT-Drucksache 18/9416, und ist bis heute terra incognita bei Strafgerichten).

Darüber hinaus gilt seit Jahrzehnten mit §168a Abs.2 StPO, dass der Inhalt des Protokolls mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet werden darf. In diesem Fall ist das Protokoll aber unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung abzufassen und zu unterschreiben. Dabei muss immer wieder betont werden, dass der systematisch nur im angesiedelte §168a StPO jedenfalls diesbezüglich unstreitig auch im Erkenntnisverfahren gilt.

Insgesamt gibt es längst geeignete Wege, die strafprozessuale Verhandlung in geeigneter Weise umfassend zu dokumentieren. Eine Forderung, die von Rechtswissenschaft und Strafverteidigern seit Jahrzehnten platziert wird – Richterschaft und Gesetzgeber verweigern sich diesem Ansinnen, mit dem man in Europa inzwischen recht isoliert stellt, äusserst beharrlich. Aktuell ist nicht abzusehen, wann auch wir in Deutschland den Sprung wagen, modern die Hauptverhandlung zu dokumentieren – und nicht mehr auf Basis von Ideen die älter als 100 Jahre sind.

Beweiskraft des Protokolls

Ein ständiger und schlicht nur noch nerviger Kampf in der Hauptverhandlung ist das stete Ringen um den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls: Wehe man beantragt als Verteidiger, etwas aufzunehmen, geschweige den wörtlich aufzunehmen. Bevor hier einmal 2 oder 3 Sätze protokolliert werden verschenkt man als Gericht lieber Stunden des Streitens mit zahlreichen Beschlüssen und lautstarker Auseinandersetzung.

avatar

Jens Ferner

Strafverteidiger

Eigentlich ist es einfach: Mit §274 StPO ist geschehen was im Protokoll steht; und was nicht im Protokoll steht, ist auch nicht geschehen. Doch in den letzten Jahrzehnten hat der BGH dieses gesetzlich zementierte Prinzip so weit aufgebrochen, dass es heute nur noch als Grundsatz anzusehen ist. Insbesondere dort, wo man Fehler der Gerichte retten kann ist Der zu erheblichen Zugeständnissen bereit, mit der modernen Rechtsprechung sogar soweit, dass ein Protokoll erst nach (berechtigter!) Revision noch so korrigiert werden kann, dass der bisher berechtigten Revision plötzlich die Grundlage entzogen wird (so genannte „Rügeverkümmerung“). Dabei hat auch die Strafrechtswissenschaft inzwischen erkannt, dass der BGH inzwischen über Gebühr „Nachsicht mit den Richtern“ walten lassen möchte, aber nicht zu Gunsten des Angeklagten von dem nur noch als Grundsatz existierenden Leitbild des §274 StPO abweicht (hart und zusammenfassend Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 976ff.)


Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.