E-bay: Kein Rückgaberecht bei falschem Toilettenhäuschen

Ist bei der E-bay-Auktion eines Privatmanns die Gewährleistung ausgeschlossen, hat der Käufer keinen Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Kaufgegenstand nicht mit der Beschreibung übereinstimmt.

Das musste ein Käufer vor dem Landgericht (LG) München I erfahren, der auf seinem Toilettenhäuschen sitzen blieb. Bei einer E-Bay-Auktion hatte er für ein – Toilettenhäuschen 2.247 EUR gezahlt. Als das Modell bei ihm eintraf, musste er feststellen, dass es nicht das erhoffte Original von Märklin war. Es handelte sich vielmehr um einen Nachbau aus den 1980er Jahren. Der Sammler wollte das Geschäft daher rückabwickeln.

Das LG wies seine entsprechende jedoch ab. Die Richter machten deutlich, dass sich der Sammler nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht berufen könne. Dies gelte nur bei Fernabsatzgeschäften mit Gewerbetreibenden, nicht jedoch bei Geschäften zwischen Privatpersonen. Auch habe der Verkäufer keine falschen Zusicherungen gegeben. Er habe das Toilettenhäuschen zwar als „Rarität“ und „alt“ beschrieben.

Das aber sei nach dem eingeholten Gerichtsgutachten durchaus zutreffend: Auch Repliken von Märklin-Toilettenhäuschen seien nämlich eine Seltenheit – und die hiesige hätte ca. 20 Jahre auf dem Buckel, sei also auch „alt“. Der Verkäufer habe auch nicht behauptet, dass es sich um ein Original-Märklin-Toilettenhäuschen handelt. Er habe in der Anzeige vielmehr ein Fragezeichen gesetzt. Zudem habe er noch vor Auktionsende ausdrücklich klargestellt, dass er nicht garantieren könne, dass alles Original sei. Schließlich liege auch kein sittenwidriges Geschäft vor. Die Versteigerung habe bei 1 EUR begonnen. Außerdem – so befand das Gericht – sei es allein der Leichtsinn des Klägers, wenn er für eine Sache, die er nur anhand eines Internet-Fotos und der dürftigen Beschreibung des Verkäufers auf ihren Wert überprüfen könne, ohne Vereinbarung eines Rückgaberechts 2.247 EUR biete. Vor solchen Risikogeschäften könne ihn das Zivilrecht nicht schützen (LG München I, 34 S 20431/04).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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