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Gesetzgebung: Stärkung der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

Der Gesetzgeber möchte eine alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten schaffen und im Vergleich zum Gerichtsverfahren massiv stärken. Ein Überblick.

Der Gesetzgeber arbeitet massiv daran, die Rechtsdurchsetzung ausserhalb des Gerichtssaals – zumindest für Verbraucher – auszubauen. Aktuell existieren hier mehrere „Baustellen“, die teilweise miteinander im Zusammenhang stehen, ohne Gesamtüberblick aber schwer zugänglich sind. Ein kurzer Überblick:

  • Ausgangspunkt ist die Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Diese sieht vor, dass eine „Alternative Streitbeilegung“ geschaffen wird (kurz: AS), die über anerkannte AS-Stellen durchgeführt wird. Ausweislich der Erwägungsgründe geht es darum, in dem zersplitterten Rechtsraum der EU eine Möglichkeit für Verbraucher zu schaffen, speziell bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten eine einfache und kostengünstige Möglichkeit der Streitbelegung vorzufinden.
  • Die Richtlinie 2013/11/EU wird in Deutschland über das „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ umgesetzt, das die aussergerichtliche Klärung von Streitigkeiten stärkt, wobei es Unternehmen gibt die hier zwingend teilnehmen müssen und bei allen anderen es dann bei der Freiwilligkeit verbleibt. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz habe ich bereits dargestellt.
  • Ergänzend dazu ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu sehen, mit der dann die im jeweiligen Nationalstaat bestehende Infrastruktur der Schlichtungsstellen auf europäischer Ebene in einer Online-Plattform zentralisiert wird. Der Verbraucher soll europaweit zentral einheitlich einen Anlaufpunkt haben, an dem er die Streitbeilegung betreiben kann. Diese Verordnung habe ich ebenfalls in aller Kürze dargestellt.

Link dazu: Übersicht bei der EU

Für Verbraucher bedeutet dies erst einmal wenig gravierendes, man erhält ein – kostengünstiges – Verfahren zur Klärung an die Seite gestellt.

Für Händler dagegen bedeutet dies im WirrWarr aus Informationspflichten  nun auch weitere Ergänzungen, zumindest hat man den Link auf die EU-Plattform aufzunehmen. Allerdings gibt es ähnliches schon jetzt, so muss man darauf Hinweisen ob man (ggfs. über einen Verband) ein Schlichtungsverfahren anbietet, etwa nach §3 DL-InfoV. Letzteres auch hinsichtlich Verhaltenskodizes, was auch in Art. 246a §1 Nr.10 EGBGB zu finden ist.

 

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.