Bereits am 16. Dezember 2015 hatte das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse“ (TabakerzeugnisG, häufig auch „TPD2“ genannt) verabschiedet und sodann in die parlamentarische Beratung übergeleitet. Der Bundesrat hat sodann am 18. März 2016 dem neuen Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung zugestimmt, das Gesetz wurde am 08.04.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Mit dem Tabakerzeugnisgesetz steht jedenfalls die längst überfällige Reform des Tabakwesens an.
TPD2: Gesetzliche Grundagen
Bisher gilt das „Vorläufige Tabakgesetz“, das immerhin seit 1974 „vorläufig“ den Bereich des Tabakwesens regelt. Dabei sind es vor allem die europäische Harmonisierung aber auch die weitere technische Entwicklung, namentlich e-Zigaretten, die eine Überarbeitung dringend notwendig gemacht haben. Viele Detailfragen, etwa zur Zulässigkeit des Verkaufs und der Lagerung von Zubehör und Liquids für e-Zigaretten sind bis heute nicht geregelt und bestenfalls in einem Graubereich angesiedelt.
Mit dem Tabakerzeugnisgesetz soll die Herstellung, die Aufmachung und der Verkauf von Tabakerzeugnissen entsprechend der Richtlinie 2014/40/EU geregelt werden. Dabei musste die Richtlinie bis zum 20. Mai 2016 umgesetzt sein, wobei es für einzelne Aspekte wie dem Verbot der Erzeugnisse mit „charakteristischem Aroma“ gesonderte Fristen gibt (hier: Bis 2020).
Änderungen durch das Tabakerzeugnisgesetz
Dabei gibt es zahlreiche Ergänzungen im Bereich der Informations- und Kennzeichnungspflichten, die insbesondere im Fernabsatzhandel mit Zubehör und Liquids für e-Zigaretten eine Rolle spielen werden. gerade die Kennzeichnungspflichten werden dabei eine wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, die bei Online-Shops zu Abmahnungen führen wird, nicht nicht ausreichend gestaltete Ware angeboten wird.
Das Ministerium für Gesundheit fasst die Änderungen so zusammen:
- Auf Rauchtabakerzeugnissen werden Warnhinweise neu eingeführt, die aus einer Kombination von Bild und Text bestehen und die 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Packung einnehmen. Für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabaksind diese Text-Bild-Warnhinweise verpflichtend.
- Regelungen zu Zusatzstoffen für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten werden EU-weit einheitlich getroffen.
- Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen werden verboten, wenn:
- sie ein charakteristisches Aroma haben;
- sie in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten oder sonstige technische Merkmale haben, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakerzeugnisse oder deren Rauchintensität verändern lassen;
- Filter, Papier und Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.
- Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, die die Attraktivität, die Sucht erzeugende oder toxische Wirkung erhöhen, die Inhalation oder die Nikotinaufnahme erleichtern, werden verboten. Diese Zusatzstoffe werden auch in elektronischen Zigaretten verboten.
- Die Packungsgestaltung (Aufmachung und Inhalt der Verpackungen) muss bestimmten Kriterien entsprechen. So muss eine Zigarettenpackung quaderförmig sein und mindestens zwanzig Zigaretten enthalten. Für Tabak zum Selbstdrehen sind Kombidosen und Beutel erlaubt. Diese Packungen müssen mindestens 30 Gramm Tabak enthalten.
- Die Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure und der grenzüberschreitende Fernabsatz werden geregelt.
- Ebenso werden die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und zum Sicherheitsmerkmal (Gewährleistung der Fälschungssicherheit, z. B. Steuerzeichen) für Tabakerzeugnisse festgelegt.
- Für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter werden außerdem Anforderungen an die Produktsicherheit gestellt. Auch hinsichtlich der Werbebeschränkungen sollen sie den Tabakerzeugnissen gleich gestellt werden.
Wichtig im Bereich der eZigaretten ist, dass Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, die die Attraktivität, die Sucht erzeugende oder toxische Wirkung erhöhen, die Inhalation oder die Nikotinaufnahme erleichtern, verboten werden. Desweiteren finden sich Regeln zur produktsicherheit u.a. im §14 Abs.3, wobei durch Rechtsverordnung noch konkrete Vorgaben hinsichtlich der Sicherheit erfolgen werden.
Tabakerzeugnisgesetz: Übergangsregelungen
Das Tabakerzeugnisgesetz sieht insbesondere im §47 diverse Übergangsfristen vor, so dass Erzeugnisse die bis zum 20. Mai 2016 hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden noch gut 1 Jahr verkauft werden können; ebenso gibt es eine sich am 20.11.2016 orientierende Frist für Produkte im Bereich der e-Zigaretten.
Beachten Sie dazu auch: Jugendschutz soll hinsichtlich e-Zigaretten verschärft werden
Links dazu:
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