Der Bundesrat möchte eine vermeintliche rechtliche Lücke schliessen: Es soll eine Straverfolgung möglich sein, wenn Personen Propagandamittel oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen vom Ausland aus in das Internet einstellen. Dabei ist die Rechtsprechung im Bereich der Propagandadelikte durchaus komplex: Während die Volksverhetzung (§130 StGB) mit dem Bundesgerichtshof in Deutschland auch durch ausländische Internetseiten eine Straftat darstellen kann ist das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen mit dem Bundesgerichtshof in Deutschland aus dem Ausland heraus nicht strafbar. Die Rechtsprechung zur internationalen Problematik bei Propagandadelikten über das Internet habe ich hier zusammengefasst.
Diese Lücke möchte der Bundesrat schliessen und die §§86, 86a StGB ausdrücklich bei Auslandstaten unter Strafe stellen, wenn die Propaganda über das Internet „im Inland oder im Inland wahrnehmbar verbreitet“ und der Täter seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs hat. Wie immer bleibt erst einmal abzuwarten, was hieraus überhaupt wird, es ist keine Seltenheit, dass Gesetzesentwürfe des Bundesrates letztlich „versacken“.
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