Fristlose Kündigung im Kleinbetrieb wegen Beleidigung und Bedrohung

Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 704/18, konnte hervorheben, dass eine fristlose Kündigung im Kleinbetrieb – hier wegen und – nach vorheriger Provokation unverhältnismässig sein kann.

Es ist daran zu erinnern, dass wenn eine Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers auf steuerbarem Verhalten beruht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer entsprechenden bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den erkennbar – ausgeschlossen ist. Bei Bedrohungen im Betrieb kommt es dann immer auf die Einzelfallumstände an, wobei das LAG folgende Umstände vorliegend gegen die Wirksamkeit der Kündigung anführte:

  • Vorhergehende Provokation (hier: durch Kollegen)
  • Kein Grund die Drohung Ernstzunehmen (das LAG hat hier die unterschiedliche körperliche Ausstattung heran gezogen!)
  • Der weitere Verlauf nach der Situation (vorliegend arbeitete der bedrohte Kollege einfach weiter und erstattete auch keine )
  • Mangelndes Ernstnehmen und umgehendes Auflösen der Situation

Dazu auch bei uns: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Ich bin zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht und zur EU-Staatsanwaltschaft. Ich bin Softwareentwickler, in Python zertifiziert und habe IT-Handbücher geschrieben.

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