Das Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 704/18, konnte hervorheben, dass eine fristlose Kündigung im Kleinbetrieb – hier wegen Beleidigung und Bedrohung – nach vorheriger Provokation unverhältnismässig sein kann.
Es ist daran zu erinnern, dass wenn eine Vertragspflichtverletzung des Arbeitnehmers auf steuerbarem Verhalten beruht, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Bei Bedrohungen im Betrieb kommt es dann immer auf die Einzelfallumstände an, wobei das LAG folgende Umstände vorliegend gegen die Wirksamkeit der Kündigung anführte:
- Vorhergehende Provokation (hier: durch Kollegen)
- Kein Grund die Drohung Ernstzunehmen (das LAG hat hier die unterschiedliche körperliche Ausstattung heran gezogen!)
- Der weitere Verlauf nach der Situation (vorliegend arbeitete der bedrohte Kollege einfach weiter und erstattete auch keine Strafanzeige)
- Mangelndes Ernstnehmen und umgehendes Auflösen der Situation
Dazu auch bei uns: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
- Zulässigkeit des Vermögensarrestes - 7. September 2024
- Entwicklung der Rohstoffpreise 2024 - 7. September 2024
- LG Nürnberg zur Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme von Originalunterlagen und Herausgabe von Kopien im Steuerstrafrecht - 5. September 2024