Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Dulden des Fahrens ohne : Immer wieder für Fahrzeughalter unbekannt ist, dass das Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Straftat darstellt. In §21 StVG steht insoweit, dass bestraft wird, wer „als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“. Die Fahrlässige Begehung ist ebenso unter Strafe gestellt – daher sollte jeder Fahrzeughalter immer genau prüfen, ob der, dem er sein Auto überlässt auch, eine gültige Fahrerlaubnis vorzeigen kann. Die Anforderungen der Gerichte sind hier sehr hoch.

Fahrlässiges Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Andererseits bietet sich auch Verteidigungspotential. Gerade wenn die Fahrlässigkeit des Dulden des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Raum steht. Denn eine fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt ein vorwerfbares Nichtwissen voraus:

Eine Strafbarkeit nach § 21 I Nr. 2 StVG ist nicht gegeben, da es dem Angeklagten an dem insoweit erforderlichen Vorsatz fehlte. Auch eine Strafbarkeit nach § 21 II Nr. 1 StVG ist nicht gegeben. Denn dem Angeklagten ist auch kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt stets ein vorwerfbares Nichtwissen voraus (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 21 Randnummer 11). Von einem solchen kann indes nur bei Bestehen konkreter Verdachtsmomente die Rede sein.

Amtsgericht Blomberg, 1 Cs 37 Js 86/07

Sorgfaltspflichten von Eltern

Noch schwieriger wird es innerhalb der Familie – wenn etwa ein Kind sein MoFa so umbaut, dass es eine Fahrerlaubnis benötigen würde, die es aber noch nicht hat: Liegt dann eine Strafbarkeit vor? Grundsätzlich wird man dies wohl vereinen, jedenfalls solange keine konkreten Verdachtsmomente vorliegen:

Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dass die familienrechtlichen Sorgepflichten es als durchaus wünschenswert erscheinen lassen, dass Väter in regelmäßigen Abständen sorgsam überprüfen, ob ihre Kinder an von ihnen genutzten Mofas bauliche Veränderungen vornehmen. Alle Fälle eines diesbezüglichen Erziehungsversagens indes mit Strafe zu bedrohen, würde nach Auffassung des Gerichts an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen und die Grenzen des Strafrechts überspannen. Letztlich ist eine dermaßen extensive Auslegung des Tatbestandes auch unter Berücksichtigung des Schutzgutes des § 21 I, II StVG nicht erforderlich. Denn trotz der legitimen Schutzinteressen anderer Verkehrsteilnehmer erscheint es als ausreichend, von einer Erfüllung des Straftatbestandes nur bei einem Bestehen konkreter Verdachtsmomente auszugehen.

Amtsgericht Blomberg, 1 Cs 37 Js 86/07
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.