Gerade (irgendwann einmal) nach Filesharing-Abmahnungen ist es eine häufig auftretende Situation, dass sich ein Inkasso-Büro meldet und mitteilt, man sei nun Inhaber der Forderung nach einer Abtretung. Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 10172/14) hat sich mit eben dieser Frage beschäftigt.
Das Ergebnis kann sich durchaus sehen lassen: Zu Recht verweist das Gericht darauf, dass bei anwaltlichen Kosten nach einer Abmahnung nur ein Freistellungsanspruch im Raum steht, der aber nicht abgetreten werden kann. Dies ändert sich, wenn eine Zahlung endgültig verweigert wird, dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Eine solche Verweigerung vermochte das Gericht aber nicht zu erkennen, da vorliegend die konkreten anwaltlichen Kosten niemals eingefordert wurden und auch im Allgemeinen gar keine Zahlungsverweigerung (sondern bestenfalls ein Schweigen) vorzufinden war. Somit kommt das Gericht zu dem korrekten Ergebnis, das nichts da war, was abgetreten werden konnte.
Aus der Entscheidung:
Die Klage ist im Wege des Endurteils trotz der Säumnis des Beklagten abzuweisen, weil die Voraussetzungen für ein Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten gemäß § 331 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, da die Klage nicht schlüssig ist. Der Klägerin steht schon unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachvortrages weder ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung aus §97a a. F. UrhG noch auf Schadenersatz nach Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.
Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist durch die Abtretung vom 06.12.2012 nicht an die Klägerin übergegangen, da zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten noch nicht entstanden war. Da nicht vorgetragen ist, dass die Kosten der Abmahnung durch die L2 GmbH bereits gezahlt worden sind, liegt lediglich ein Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB vor. Ein Übergang in einen Zahlungsanspruch erfolgt in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1, 2 BGB erst, wenn die Zahlung endgültig verweigert worden ist oder eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Zahlung verstrichen ist. Hier fehlt es im Zeitpunkt der Abtretung jedoch an beiden Voraussetzungen. Eine endgültige Zahlungsverweigerung kann erst im Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu einem späteren Zeitpunkt gesehen werden, der Abmahnung vom 06.05.2010 ist eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Zahlung auf eine hinreichend bestimmte Forderung nicht zu entnehmen, insbesondere geht aus ihr nicht hervor, in welcher genauen Höhe Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden. Die Ausführungen im Fließtext dazu, dass bei einem Streitwert von 50‘000 Euro die Kosten der Abmahnung 1‘359,80 Euro betragen würden und gerichtlicherseits auch eine noch höhere Festsetzung in Betracht kommen könne, beinhalten keine konkrete Forderung eines Betrages in dieser Höhe, denn es wird klargestellt, dass der konkrete Betrag noch von einer Entscheidung des Gerichts über den Streitwert abhängt, somit werden also lediglich Erwägungen angestellt, welche Streitwertfestsetzung bei einem noch ausstehenden gerichtlichen Verfahren aus Sicht des Abmahnenden in Betracht kommen kann. Soweit nachfolgend unter Fristsetzung bis zum 21.05.2010 dem Beklagten angeboten wird, die Angelegenheit durch eine Zahlung eines Pauschalbetrages von 850 Euro zu erledigen, handelt es sich ebenfalls nicht um eine konkrete Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Kosten der Abmahnung, sondern um das Angebot auf Abschluss eines Abgeltungsvergleiches. Mangels nachvollziehbarer Darlegung der Höhe geltend gemachten Forderung, hinsichtlich der ein Abgeltungsvergleich vorgeschlagen wird, kann in der Nichtreaktion auf dieses Schreiben auch keine endgültige Zahlungsverweigerung erblickt werden, vielmehr ist das Schreiben mangels genauer Benennung der Forderungshöhe nicht geeignet, seinen Empfänger in die Lage zu versetzen, sachgerecht abzuwägen, ob eine Verteidigung angezeigt ist oder nicht.
Der im Zeitpunkt der Abtretung noch bestehende Freistellungsanspruch ist an die Klägerin nicht übergegangen. Zum einen sind Freistellungsansprüche schon vom Wortlaut der Abtretungserklärung nicht umfasst, zum anderen sind solche auch gemäß § 399 ZPO nicht abtretbar, weil sie ihrem Wesen nach an die Person des Freizustellenden gebunden sind (Beck-OK-BGB-Lorenz § 257 Rn. 8 mwN).
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