Feststellung des Sinngehalts einer Äußerung im Rahmen eines Fernsehinterviews

In einem Beschluss vom 7. Juli 2025 (BayObLG, Beschl. v. 07.07.2025 – 206 StRR 196/25) hebt der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine Verurteilung wegen Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB auf. Die Entscheidung befasst sich mit den Anforderungen an die Feststellung des Sinngehalts einer Äußerung im Rahmen eines Fernsehinterviews. Im Zentrum steht dabei die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlicher Sanktion – sowie die methodisch präzise Auslegung von Äußerungstatbeständen.

Sachverhalt

Der Angeklagte hatte im Oktober 2023 an einer in München verbotenen Versammlung unter dem Motto „Solidarität mit dem palästinensischen Volk“ teilgenommen. Dabei trug er über Mund und Nase einen Schal und stand in unmittelbarer Nähe zu Personen, die „Allahu akbar“ und „Free Palestine“ skandierten. In einem Interview mit einem Fernsehjournalisten äußerte er:

„Für die Tat alleine habe ich kein Verständnis, aber für die Jahre davor, was da passiert ist, wenn ich dann diese Tat anschaue, dann sage ich, das ist viel zu wenig.“

Das Interview wurde gekürzt in der Sendung „Kontrovers“ ausgestrahlt. Hintergrund war der wenige Tage zuvor erfolgte Terrorangriff der Hamas auf israelische Zivilisten. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Billigung von Straftaten und Verstoßes gegen das Vermummungsverbot. Das Landgericht München I bestätigte das Urteil. Auf die Revision hob das BayObLG die Verurteilung wegen Billigung von Straftaten auf und verwies die Sache zurück.

Juristische Analyse

I. Anforderungen an die Sinnermittlung strafbarer Äußerungen

Zentraler Prüfungsmaßstab ist die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Methodik zur Auslegung von Äußerungen, insbesondere im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Danach ist nicht allein der Wortlaut einer Äußerung maßgeblich, sondern stets auch ihr Kontext – sowohl sprachlich als auch situativ. Eine isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen wird dem Schutz der Meinungsfreiheit regelmäßig nicht gerecht.

Das BayObLG betont, dass die Aussage des Angeklagten in einem größeren Interviewzusammenhang gefallen ist, dessen Inhalt – einschließlich der Interviewfrage – nicht bekannt ist. Gerade in Fällen medialer Bearbeitung (hier: redaktionelle Kürzung durch den Sender) ist besondere Zurückhaltung geboten. Die Würdigung des Landgerichts, wonach der Satz eindeutig als strafbare Billigung der Terroranschläge zu werten sei, erweise sich als voreilig und verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine tragfähige Auslegung.

Die Wendung „kein Verständnis für die Tat allein“ sei geeignet, eine differenzierte Haltung auszudrücken, die im Interviewverlauf hätte näher erläutert werden können. Ein sinngemäßes „Es war zu wenig“ könne unter Umständen auch provokant-distanzierend oder ironisch gemeint gewesen sein. Entscheidend sei, dass im Ergebnis nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte sich gegen die Taten ausgesprochen oder zumindest keine Billigung intendiert habe. Dies müsse im neuen Verfahren unter vollständiger Berücksichtigung aller Kontextelemente erneut geprüft werden.

II. Öffentlichkeit der Äußerung im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB

Ein zweiter wesentlicher Aspekt betrifft die Frage, ob die Äußerung „öffentlich“ im Sinne des § 140 StGB getätigt wurde. Das Landgericht hatte dies bejaht, da der Angeklagte sich während der Versammlung von einem Journalisten filmen ließ und damit rechnen musste, dass seine Äußerung gesendet würde.

Das BayObLG kritisiert diese Annahme: Die spätere Ausstrahlung in einem redaktionell bearbeiteten Fernsehbeitrag begründe keine automatische Öffentlichkeit in strafrechtlicher Hinsicht. Entscheidend sei, ob der Äußernde konkret damit rechnete und billigte, dass genau der beanstandete Satz ohne Kontext öffentlich verbreitet würde. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Eine bewusste und gewollte Kommunikation an einen unbestimmten Personenkreis – klassischerweise Merkmal der Öffentlichkeit – war nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.

III. Kein Erfolg der Revision im Übrigen

Hinsichtlich des festgestellten Verstoßes gegen das Vermummungsverbot bestätigte das BayObLG die Verurteilung. Die tatsächlichen Feststellungen zum Gesichtsverhüllen seien tragfähig und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Absicht, die Identitätsfeststellung zu vereiteln, sei ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Kernaussage: Strafbarkeit beginnt nicht bei missverständlicher Rhetorik, sondern setzt die unzweideutige und öffentlichkeitswirksame Billigung konkreter Straftaten voraus – nachgewiesen auf Basis vollständiger Tatsachen. Das Urteil mahnt zu methodischer Sorgfalt und schützt damit nicht nur die Freiheit des Wortes, sondern auch die Legitimation strafrechtlicher Sanktionen.

Schlussfolgerung

Die Entscheidung des BayObLG ist ein Lehrbeispiel für den grundrechtlich sensiblen Umgang mit Äußerungsdelikten im Strafrecht. Sie unterstreicht, dass strafrechtliche Werturteile über Meinungsäußerungen auf einer vollständigen und kontextsensiblen Grundlage beruhen müssen. Das Strafrecht darf nicht auf punktuelle Formulierungen reagieren, ohne den kommunikativen Gesamtzusammenhang und die mediale Vermittlung kritisch zu prüfen.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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