Erhebung der IP-Adresse im Wege des „IP-Tracking“

Der hatte schon 2014 entschieden, dass das „IP-Tracking“ durch Ermittler zulässig ist. Dabei handelt es sich bei der Erhebung der im Wege des „IP-Tracking“ um die Erhebung von Verkehrsdaten im Sinne des § 100g StPO, die einer richterlichen Anordnung bedarf.

Beim „IP-Tracking“ geht es darum, dass bei jedem Öffnen einer heruntergeladenen, manipulierten Datei ein Telekommunikationsvorgang zum Server der Ermittler ausgelöst wird, weil die manipulierte Datei (unbemerkt) ihre Inhalte ergänzen will und deshalb versucht, diese nachzuladen. Bei diesem Vorgang wird die IP-Adresse ebenso wie Datum, Uhrzeit und Dauer der jeweiligen Verbindung sowohl beim Diensteanbieter erhoben als auch bei der mit dem Nachladen verbundenen Kontaktaufnahme auf dem Server des Bundeskriminalamts protokolliert.

Es handelt sich hierbei um die Erhebung von Verkehrsdaten, die bei einem Telekommunikationsvorgang anfallen und die gemäß § 100g StPO nur unter den strengeren Voraussetzungen zulässig ist.

Zwar ist eine Erhebung von Verkehrsdaten im Wege des „IP-Tracking“ nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst, da hier die Ermittlungsbehörde selbst als Telekommunikationspartner auftritt und von daher keine Telekommunikation von außen überwacht wird:

Auch wenn die Erhebung von Verkehrsdaten in der Regel allein beim dem Telekommunikationsdienstleister erfolgt und entsprechend die nachfolgende Abfrage durch die Ermittlungsbehörden den Regelfall darstellt, ist eine Erhebung auf anderem Weg durch den Wortlaut der Vorschrift mit umfasst. Dagegen spricht nicht, dass die Erhebung der Verkehrsdaten durch die Ermittlungsbehörden im Wege des „IP-Tracking“ keinen einem Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG darstellt. Mit der Erhebung ist jedenfalls ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden, der seiner Intensität nach dem dem § 100g StPO zugrunde liegenden Regelfall entspricht:

Die Erhebung beschränkt sich nicht darauf, eine von der Tätergruppierung genutzte dynamische oder statische IP-Adresse ohne konkreten Personenbezug in Erfahrung zu bringen. Im Falle der Nutzung einer statischen IP-Adresse ist die ermittelnde Behörde mit Kenntnis dieser Adresse selbst zur Herstellung des Personenbezugs in der Lage, denn der Besitzer (und damit möglicherweise auch der Nutzer) einer statischen IP-Adresse kann schon über öffentlich zugängliche Informationsplattformen ermittelt werden, ohne dass es für eine spätere Abfrage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 100j StPO bedürfte.

Die Eingriffsintensität des „IP-Tracking“ bestimmt aber auch die Heimlichkeit der Maßnahme, die mit einer gezielten Täuschung der Tätergruppierung verbunden ist. Es handelt schließlich nicht nur um eine punktuelle Maßnahme, die etwa allein auf die einmalige Ermittlung einer genutzten IP-Adresse gerichtet ist, sondern um eine längerfristige Maßnahme mit dem Ziel, bisher unbekannte Personen zu identifizieren sowie darüber hinaus den geographischen Standort des bei jedem Öffnen einer Datei genutzten Internetzugangs zu ermitteln, was letztlich die Erstellung eines Bewegungsprofils der Täter ermöglicht.

BGH, 1 BGs 210/14
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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