In einem bedeutenden Urteil (Az. 2-15 S 187/19) hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main über die Herausgabepflicht von Administrationsrechten an einer Facebook-Seite entschieden, die ein Vereinsvorstandsmitglied im Rahmen seiner Tätigkeit erstellt hatte. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Verpflichtungen von Vereinsvorständen hinsichtlich der Verwaltung und Übergabe digitaler Ressourcen.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Verein, verlangte von ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied (der Beklagten) die Herausgabe der Administrationsrechte an der Facebook-Seite des Vereins. Die Beklagte hatte die Seite während ihrer Amtszeit erstellt und verwaltet. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand behielt sie die Kontrolle über die Seite und änderte deren Namen. Der Verein argumentierte, dass die Seite im Auftrag und Interesse des Vereins erstellt worden sei und daher die Administrationsrechte an den Verein zurückzugeben seien.
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Herausgabe der Administrationsrechte verurteilt. Die Beklagte legte Berufung ein.
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt
Berufung und Verfahrensgang
Das LG Frankfurt wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Amtsgerichts. Es stellte fest, dass der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, da die Beklagte die Facebook-Seite nach Klageerhebung gelöscht hatte, was eine Herausgabe unmöglich machte.
Rechtliche Analyse
- Herausgabepflicht gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 667 BGB:
Das Gericht entschied, dass die Beklagte als Vorstandsmitglied wie ein Beauftragter gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 667 BGB verpflichtet ist, alles herauszugeben, was sie zur Ausführung ihres Amtes erhält oder daraus erlangt. Dies umfasst auch die Administrationsrechte an einer Facebook-Seite, die im Auftrag des Vereins erstellt wurde. - Erstellung und Nutzung im Auftrag des Vereins:
Das Gericht folgte der Auffassung, dass die Facebook-Seite im Rahmen der Vorstandstätigkeit der Beklagten und im Auftrag des Vereins erstellt wurde. Dies wurde durch Aussagen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie durch die Nutzung der Seite zur Kommunikation und Promotion von Vereinsaktivitäten belegt. - Datenschutzrechtliche Überlegungen:
Datenschutzrechtliche Bedenken wurden als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht ersichtlich, welche personenbezogenen Daten Dritter mit der Übertragung der Administrationsrechte bekannt werden könnten. Selbst wenn personenbezogene Daten betroffen wären, würde das Informationsrecht des Anspruchsinhabers in diesem Fall überwiegen. - Verjährung:
Der Anspruch des Vereins war nicht verjährt. Die Verjährung begann mit dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Vorstand und war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.
Erledigung der Hauptsache
Da die Beklagte die Facebook-Seite nach Klageerhebung gelöscht hatte, war die Herausgabe unmöglich geworden. Dies stellte ein erledigendes Ereignis dar, das den Klageantrag gegenstandslos machte. Das LG Frankfurt stellte daher fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Fazit
Die Entscheidung des LG Frankfurt verdeutlicht die umfassende Herausgabepflicht von Vereinsvorständen hinsichtlich digitaler Ressourcen, die im Auftrag und Interesse des Vereins erstellt werden.
Vorstandsmitglieder müssen sicherstellen, dass sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Amt alle administrativen Rechte und Zugänge an den Verein zurückgeben. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit klarer Regelungen und Verantwortlichkeiten im Umgang mit digitalen Ressourcen innerhalb von Vereinen und Organisationen.
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