Verschlechterungsverbot greift nicht bei Grundlage der Einziehung

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu konstatieren, dass § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen steht, wenn man lediglich die Rechtsgrundlage einer bereits ausgesprochenen ändert. Der Klassiker ist der Wechsel zwischen den Grundlagen einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB oder eben der § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB. Insoweit gilt:

Der Senat weist darauf hin, dass § 358 Abs. 2 StPO einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anstelle der bisher ausgesprochenen Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB in einem neuen tatrichterlichen Urteil nicht entgegen steht […]

Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in einem neuen tatrichterlichen Urteil § 358 Abs. 2 StPO … nicht entgegen

Insoweit haben sich bereits zwei Senate des BGH postiert (BGH 2 StR 444/21 und 3 StR 385/15).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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