Verschlechterungsverbot greift nicht bei Grundlage der Einziehung

Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu konstatieren, dass § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen steht, wenn man lediglich die Rechtsgrundlage einer bereits ausgesprochenen Einziehung ändert. Der Klassiker ist der Wechsel zwischen den Grundlagen einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB oder eben der § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB. Insoweit gilt:

Der Senat weist darauf hin, dass § 358 Abs. 2 StPO einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anstelle der bisher ausgesprochenen Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB in einem neuen tatrichterlichen Urteil nicht entgegen steht […]

Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in einem neuen tatrichterlichen Urteil § 358 Abs. 2 StPO … nicht entgegen

Insoweit haben sich bereits zwei Senate des BGH postiert (BGH 2 StR 444/21 und 3 StR 385/15).

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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