Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu konstatieren, dass § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen steht, wenn man lediglich die Rechtsgrundlage einer bereits ausgesprochenen Einziehung ändert. Der Klassiker ist der Wechsel zwischen den Grundlagen einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB oder eben der § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB. Insoweit gilt:
Der Senat weist darauf hin, dass § 358 Abs. 2 StPO einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB anstelle der bisher ausgesprochenen Einziehungsanordnung nach § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB in einem neuen tatrichterlichen Urteil nicht entgegen steht […]
Einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO anstelle der Einziehungsanordnung stünde in einem neuen tatrichterlichen Urteil § 358 Abs. 2 StPO … nicht entgegen
Insoweit haben sich bereits zwei Senate des BGH postiert (BGH 2 StR 444/21 und 3 StR 385/15).
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