Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu konstatieren, dass § 358 Abs. 2 StPO nicht entgegen steht, wenn man lediglich die Rechtsgrundlage einer bereits ausgesprochenen Einziehung ändert. Der Klassiker ist der Wechsel zwischen den Grundlagen einer Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB oder eben der § 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB. Insoweit gilt:
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.