Diskriminierung durch Racial Profiling

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte konnte sich der Thematik „Racial Profiling“ widmen. Dabei sollte es schon auffällig sein, was man an Bahnhöfen als Reisender beobachten kann – und in welchem Missverhältnis dies zu der Zahl der bekannt gewordenen Verwaltungsverfahren steht (dazu OVG RP, 7 A 10532/12.OVG und 7 A 11108/14.OVG; auch VG Dresden, 6 K 438/19, wohl bis heute nicht veröffentlicht – hinzu kommen weitere OVG Entscheidungen aus Hamburg und NRW).

Just dies war auch der Aufhänger für den EGMR in der Entscheidung Basu v. Germany – 215/19. Beachten Sie zu der Entscheidung die Ausführungen im Verfassungsblog hier und hier.

Racial Profiling ist keine Bagatelle

Auch wenn gerade Polizeibehörden hier diskutieren: Im Zusammenhang mit einer behaupteten Rassendiskriminierung stellt die nach Artikel 14 verbotene Rassendiskriminierung eine besonders schwerwiegende Form der dar und erfordert in Anbetracht ihrer gefährlichen Folgen eine besondere Wachsamkeit und eine energische Reaktion der Behörden – so der Wortlaut des EGMR.

Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Feststellung der ECRI, dass das Racial Profiling insbesondere zu einer Stigmatisierung und Entfremdung der davon betroffenen Personen führt.

Hürden für Prüfung von Racial Profiling

Der EGMR hebt hervor, dass staatliche Behörden eine Pflicht haben und dieser nachkommen müssen, dahin, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um durch eine unabhängige Stelle festzustellen, ob bei der Identitätskontrolle eine diskriminierende Haltung eine Rolle gespielt hatte oder nicht. Bereits die Versäumnis, eine wirksame Untersuchung in dieser Hinsicht durchzuführen, stellt eine Verletzung der Rechte der EMRK (hier: Art. 14 EMRK) dar.

Im Fall Basu hat die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit wohl aktive Arbeitsverweigerung betrieben (man mag auch sagen: Aktiv weggesehen). Hier wurde die aus formalen Gründen abgewiesen, da die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Meinung war, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner Identitätskontrolle gehabt habe.

Dass man in Deutschland bei diesem Thema gerade in der Justiz nicht entsprechend sensibel ist, ist leider ein Punkt, den Anwälte immer wieder vorhalten müssen – nun tut es der EGMR, der klarstellt, dass durch dieses (scheinbar!) formale Vorgehen am Ende eine rechtswidrige Ablehnung der Prüfung der Begründetheit der Beschwerde des Klägers über die diskriminierende Behandlung bei der Identitätskontrolle vorläge.

Der EGMR schreibt der deutschen Gerichtsbarkeit ausdrücklich ins Stammbuch: Wenn die vertretbare Behauptung im Raum steht, Opfer eines rassistischen Profilings gewesen zu sein, müssen Gerichte zwingend die erforderlichen Beweise erheben und insbesondere die Zeugen hören, die bei der Identitätskontrolle anwesend waren.

Pflichten im Zusammenhang mit Racial Profiling

Dabei geht es weiter: Im Zusammenhang mit angeblichen Verstößen gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 3 sind die staatlichen Behörden verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob rassistische Motive vorlagen und ob ethnischer Hass oder Vorurteile bei den Ereignissen eine Rolle gespielt haben könnten oder nicht.

Das bedeutet, Behörden müssen alles tun, was unter den gegebenen Umständen zumutbar ist, um Beweise zu sammeln und zu sichern, alle praktischen Möglichkeiten zur Wahrheitsfindung auszuloten und vollständig begründete, unparteiische und objektive Entscheidungen zu treffen, ohne Verdachtsmomente auszulassen, die auf rassistisch motivierte Gewalt hinweisen könnten.

Damit eine Untersuchung wirksam sein kann, müssen die mit ihrer Durchführung betrauten Institutionen und Personen von den Betroffenen unabhängig sein, so der EGMR. Dies bedeute nicht nur das Fehlen jeglicher hierarchischer oder institutioneller Verbindung, sondern auch praktische Unabhängigkeit. Die Verantwortung der Behörden gemäß Artikel 14, die Achtung eines Grundwerts ohne Diskriminierung zu gewährleisten, könnte auch zum Tragen kommen, wenn es im Zusammenhang mit Artikel 8 um mögliche rassistische Einstellungen geht, die zu einer Stigmatisierung der betroffenen Person führen.

Wieder einmal Probleme mit der Unabhängig

Geradezu lächerlich ist, dass sich die Bundesrepublik schon wieder von einem rechtsstaatlichen Gericht sagen lassen muss, elementare Prinzipien zu missachten – denn nicht zum ersten Mal hört man sich an, dass eine unabhängige Untersuchung nur unabhängig ist, wenn die Beteiligten nicht miteinander verflochten sind. Das gilt bei der deutschen Staatsanwaltschaft ebenso wie für die Polizei, die sich hierzulande selber „kontrolliert“.

So stellte der EGMR fest, dass die der hier zuständigen Polizei vorgesetzte Polizeibehörde, für die der Polizeibeamte, der die Kontrolle durchgeführt hatte, tätig war, zwar wie Üblich eine interne Untersuchung des Vorfalls durchgeführt hatte. In Anbetracht der „hierarchischen und institutionellen Verbindungen“ zwischen der Ermittlungsbehörde und dem Staatsbediensteten, der die fragliche Handlung vorgenommen hatte, konnten die diesbezüglichen Ermittlungen jedoch nicht als unabhängig angesehen werden.

Es ist erschreckend, dass man sich in Deutschland im 21. Jahrhundert immer noch einreden möchte, dass eine unabhängige Kontrolle stattfindet, wenn der Kollege vom Nachbartisch einen selbst kontrolliert. Solange hier Politik und Justiz aber nicht endlich aufwachen, wird es immer weiter solche schmerzhaften Ohrfeigen geben.

Grenzen der Untersuchungspflicht

Dabei verlangt der EGMR nichts unmögliches: Wenn die staatlichen Behörden gewalttätige Vorfälle untersuchen, besteht zwar die zusätzliche Verpflichtung zu ermitteln, ob ethnische Vorurteile eine Rolle gespielt haben könnten. Nun ist in diesen Fällen der Nachweis eines rassistischen Motivs in der Praxis oft äußerst schwierig. Das bedeutet aber nur, dass die Verpflichtung des Staates, mögliche rassistische Untertöne einer Gewalttat zu untersuchen, bedeutet sich nach besten Kräften zu bemühen – aber eben nicht „absolut“ (so: Muhammad v. Spain – 34085/17).

Fazit: Viel zu tun in Deutschland

Beim Thema Alltagsrassismus haben wir noch sehr viel zu tun in Deutschland – gerade innerhalb der Behörden. Die Verwebung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz wird von den Betroffenen immer noch als viel zu selbstverständlich hingenommen – was mit Blick auf europäische Nachbar-Rechtsstaaten gerade auffällig ist und uns zunehmend isoliert.

Dass man bei ernsthaften Rassismus-Vorwürfen in Deutschland damit leben muss, dass die Behörde sich selber „kontrolliert“ ist schon schlimm genug – dass aber nach einer rechtswidrigen Kontrolle, die einen unmittelbar betrifft und in der Öffentlichkeit bloßstellt, deutsche Verwaltungsgerichte darüber diskutieren ob man überhaupt ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat, lässt Fassungslos zurück.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.