Datenschutzrecht: Mindestanforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung

Das Landgericht Frankfurt am Main (2-03 O 65/16) konnte sich zu den Mindestanforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung äussern und dabei klären, dass auch eine in Form eines Rahmvertrags geschlossene und in eine Anlage gefasste Vereinbarung dem Schriftformerfordernis genügt. Soweit zu prüfen ist, ob eine Datenschutzvereinbarung auch die im Katalog des § 11 II 2 BDSG enthaltenen Mindestangaben enthält ist dabei nicht schematisch der Inhalt des §11 Abs.2 BDSG zu prüfen, sondern es ist inhaltlich zu prüfen, ob die dortigen Kriterien letztlich in der Datenschutzvereinbarung enthalten sind. Das liest sich dann beispielsweise so:

In § 1 ist der Vertragsgegenstand festgelegt, in § 7 Vertragsbeginn und -dauer (vgl. § 11 II 2 Nr. 1 BDSG). Gleichfalls in § 1 werden die erfassten Daten und Zweck und Umfang der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung geregelt, ebenso wie der Kreis der Betroffenen (vgl. § 11 II 2 Nr. 2 BDSG). § 2 regelt die Pflichten von C auch im Sinne von § 9 BDSG, wobei konkrete Maßnahmen beschrieben werden und erfüllt damit die Voraussetzungen von § 11 II 2 Nr. 3 BDSG und § 11 II 2 Nr. 5 BDSG. In § 2 Ziffer 5 ist die Berechtigung und Verpflichtung zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten geregelt (vgl. § 11 II 2 Nr. 4 BDSG). Unterauftragsverhältnisse sind in § 4 geregelt (vgl. § 11 II 2 Nr. 6 BDSG), § 5 räumt der Beklagten entsprechende Kontrollrechte ein (§ 11 II 2 Nr. 7 BDSG). § 2 Ziffer 5 sieht eine Unterrichtungspflicht von C in Fällen schwerwiegender Störungen des Betriebsablaufs, schwerwiegender Verstöße gegen die gesetzlichen oder in der Datenschutzvereinbarung geregelten Verpflichtung zum Datenschutz sowie bei anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Daten der Beklagten vor (vgl. § 11 II Nr. 8 BDSG). Nach § 2 Ziffer 1 hat sich die Beklagte eine umfassende Weisungsbefugnis gegenüber C vorbehalten (vgl. § 11 II 2 Nr. 9 BDSG). Des Weiteren sieht § 6 eine Regelung zur Rückgabe von Datenträgern und Löschung von gespeicherten Daten vor (§ 11 II 2 Nr. 10 BDSG).

Hinweis: Ab dem 25.05.2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung, die als Nachfolgeregelung die „Auftragsverarbeitung“ vorsieht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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