Darlegungs- und Beweislast bei datenschutzrechtlichen Löschungsansprüchen

Mit einem Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 3 U 383/25) hat das Oberlandesgericht Nürnberg präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Betroffene von Wirtschaftsauskunfteien die Löschung erledigter negativer Einträge verlangen können. Die Entscheidung fügt sich ein in eine Reihe jüngerer obergerichtlicher Urteile, welche die Rechtmäßigkeit dreijähriger Speicherfristen betonen – und klärt insbesondere die Darlegungslast des Betroffenen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von einer Wirtschaftsauskunftei die Löschung zweier Einträge über frühere Zahlungsschwierigkeiten in Höhe von rund 200 Euro bzw. knapp 100 Euro, die aus den Jahren 2019 und 2021 stammten und jeweils mehrere Jahre nach Fälligkeit beglichen wurden. Neben der Löschung verlangte sie die Berichtigung des sich daraus ergebenden Scorewertes sowie die Unterlassung künftiger Speicherungen. Ihre Argumentation stützte sich im Wesentlichen auf das Fehlen eines fortbestehenden berechtigten Interesses der Beklagten und ihrer Vertragspartner sowie auf angebliche negative Auswirkungen des Eintrags bei Kreditvergaben. Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab – zu Recht, wie das OLG Nürnberg bestätigte.

Dogmatische Einordnung und rechtliche Würdigung

Im Zentrum der Entscheidung steht die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, der eine Datenverarbeitung gestattet, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Das Gericht betont, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen der eigenen Interessen beim Betroffenen liegt. Eine Beweislastumkehr – etwa nach dem Vorbild äußerungsrechtlicher Konstellationen – lehnt der Senat ausdrücklich ab.

Aus der DSGVO selbst ergibt sich nach Auffassung des OLG Nürnberg keine abweichende Regelung: Art. 5 Abs. 2 DSGVO statuiert zwar eine Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen, betrifft aber primär öffentlich-rechtliche Aufsichtsverhältnisse. Für zivilrechtliche Individualansprüche wie den Löschungsanspruch verbleibt es bei der zivilprozessualen Grundregel, wonach der Anspruchsteller die Voraussetzungen seiner Klage zu beweisen hat. Die Klägerin habe weder eine besondere persönliche Situation dargelegt, die eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 DSGVO rechtfertigen könnte, noch konkret zu den behaupteten wirtschaftlichen Nachteilen vorgetragen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht bejahte das OLG ein fortbestehendes berechtigtes Interesse der Beklagten wie auch ihrer Vertragspartner, insbesondere potenzieller Kreditgeber. Die Verarbeitung diene der wirtschaftlichen Risikobewertung und der Herstellung eines gewissen Informationsgleichgewichts zwischen Kreditgebern und -nehmern. Die mehrjährige Nichterfüllung relativ geringer Forderungen sei ein relevanter Aspekt für die Einschätzung der Zahlungszuverlässigkeit. Auch die Tatsache, dass die Forderungen letztlich ausgeglichen wurden, beseitige dieses Informationsinteresse nicht, sondern sei vielmehr in der gespeicherten Datensituation selbst als Erledigungsvermerk berücksichtigt.

Die dreijährige Speicherdauer entspreche zudem den anerkannten Verhaltensregeln des Verbands der Wirtschaftsauskunfteien, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden. Die Annahme einer angemessenen Speicherfrist stütze sich zudem auf empirische Erkenntnisse zur erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit ehemaliger Schuldner innerhalb dieses Zeitraums. Ein Anspruch auf Berichtigung der Scorewerte bestehe nicht, solange die zugrunde liegenden Daten korrekt und die Verarbeitung rechtmäßig sei. Ebenso scheitere ein Unterlassungsanspruch an der fehlenden Wiederholungsgefahr, zumal eine neue Speicherung identischer Daten ohne erneute Meldung nicht zu erwarten sei.

Schlussbetrachtung

Die Entscheidung des OLG Nürnberg verdeutlicht, dass Löschungsansprüche nach Art. 17 DSGVO kein geeignetes Vehikel für die retrospektive Reputationsbereinigung sind, wenn die Datenverarbeitung auf einem fortbestehenden berechtigten Interesse beruht. Sie betont den eigenständigen Beweiswert von Zahlungsverhalten – auch in geringfügigen Beträgen – und die Notwendigkeit substantiierter Darlegungen seitens des Betroffenen.

Für datenschutzrechtliche Anspruchsteller folgt daraus eine klare Botschaft: Wer die Löschung negativer Bonitätsmerkmale durchsetzen will, muss konkret und nachvollziehbar darlegen, dass sein persönliches Interesse das verarbeitungsbezogene Interesse der datenverarbeitenden Stelle überwiegt. Die bloße Tilgung der Verbindlichkeit genügt dafür nicht. Damit etabliert das OLG Nürnberg eine datenschutzrechtlich stringente und praxisgerechte Linie im Spannungsfeld zwischen informationeller Selbstbestimmung und wirtschaftlicher Risikoabwägung.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.