Eine interessante Entscheidung zur Werbung für Biozidprodukte hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 197/22) getroffen: Im Kern geht es um die Frage, inwieweit Aussagen wie „Sanft zur Haut“ oder „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ in der Werbung für Desinfektionsmittel zulässig sind oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO) verstoßen.
Das Gericht entschied, dass solche Formulierungen unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fallen. Diese Regelung verbietet „ähnliche Hinweise“, die die Risiken von Biozidprodukten verharmlosen oder negieren. Damit stellt der BGH klar, dass auch subtile Formulierungen mit positivem Klang problematisch sein können, selbst wenn sie nicht ausdrücklich Begriffe wie „unschädlich“ oder „ungiftig“ enthalten.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein Tochterunternehmen eines schwedischen Konzerns, hatte für ihren Desinfektions-Hand-Schaum mit den Aussagen „Sanft zur Haut“, „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ und „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ geworben.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., sah darin einen Verstoß gegen die Biozidverordnung und forderte die Unterlassung dieser Werbeaussagen. Nach erfolgloser Abmahnung erhob sie Klage.
Das Landgericht Mannheim wies die Klage weitgehend ab, während das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung ebenfalls zurückwies. Der BGH hob jedoch das Urteil auf und gab der Klägerin in vollem Umfang Recht.
Rechtliche Würdigung durch den BGH
1. Biozidprodukte unterliegen strengen Werberegelungen
Nach Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO darf Werbung für Biozidprodukte nicht den Eindruck erwecken, dass diese Produkte kein Risiko für Mensch, Tier oder Umwelt darstellen. Besonders untersagt sind Begriffe wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“ oder „umweltfreundlich“ – sowie „ähnliche Hinweise“.
Der BGH stellt klar, dass diese Einschränkung nicht nur für explizite Aussagen, sondern auch für indirekt verharmlosende Werbeaussagen gilt. Entscheidend sei nicht, ob der konkrete Begriff wörtlich genannt wird, sondern ob die Gesamtaussage das Risiko eines Biozidprodukts relativiert.
2. Warum „Sanft zur Haut“ verboten ist
Der BGH argumentiert, dass die Angabe „Sanft zur Haut“ zwar nicht direkt mit Begriffen wie „ungefährlich“ gleichzusetzen sei, sie aber dennoch eine positive Wirkung betone, ohne auf die Risiken hinzuweisen.
Ähnliches gelte für „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“. Diese Aussage suggeriere, dass das Desinfektionsmittel besonders schonend sei, ohne die mit Biozidprodukten verbundenen Risiken zu berücksichtigen.
Selbst die Werbeformulierung „100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ falle unter das Verbot, weil sie eine wissenschaftliche Gewissheit vortäusche, die irreführend sein könnte.
3. Keine Relevanz des konkreten Gefährdungspotenzials
Ein zentrales Argument der Beklagten war, dass es sich bei ihrem Desinfektionsmittel um ein besonders mildes Produkt mit dem Wirkstoff Milchsäure handele, das frei von Alkohol und Duftstoffen sei.
Der BGH wies dieses Argument zurück. Die Regelung des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO gelte unabhängig davon, ob das konkrete Produkt tatsächlich weniger gefährlich sei. Der Schutz der Verbraucher setze gerade auf eine abstrakte Irreführungsgefahr, sodass eine Prüfung der individuellen Produktmerkmale nicht erforderlich sei.
Dies folgt der Rechtsprechung des EuGH (C-296/23 – dm-Drogerie Markt), der feststellte, dass sich das Verbot an der Wahrnehmung der Verbraucher orientiert und nicht am tatsächlichen Risikopotenzial des Produkts.
4. Kein Abstellen auf den angesprochenen Verkehrskreis
Ein weiteres Argument der Beklagten war, dass sich die Werbung in der Lebensmittel Zeitung primär an gewerbliche Kunden richtete.
Auch dieses Argument ließ der BGH nicht gelten. Er stellte klar, dass die Vorschrift des Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO eine allgemeine Schutzfunktion hat, die unabhängig davon gilt, an welche Zielgruppe sich die Werbung richtet. Entscheidend sei allein die abstrakte Gefahr der Irreführung, nicht die konkrete Rezeption durch Fachkreise oder Endverbraucher.
Folgen für die Praxis
Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Werbung für Biozidprodukte und setzt strenge Maßstäbe für deren Formulierungen:
- Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen keinerlei Relativierung der Risiken enthalten – auch nicht in subtiler oder indirekter Form.
- Begriffe, die eine positive Eigenschaft ohne Hinweis auf potenzielle Risiken betonen, können unzulässig sein.
- Die tatsächliche Gefährlichkeit eines Produkts spielt keine Rolle, weil die Regelung eine abstrakte Irreführungsgefahr adressiert.
- Die Zielgruppe der Werbung ist irrelevant – auch wenn eine Anzeige sich an Fachkreise richtet, kann sie gegen die Vorschriften der Biozid-VO verstoßen.
Fazit
Der BGH hat mit dieser Entscheidung die rechtlichen Grenzen der Werbung für Biozidprodukte nochmals geschärft und folgt konsequent der EuGH-Rechtsprechung. Für Unternehmen bedeutet dies eine weitere Einschränkung werblicher Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere wenn sie mit hautfreundlichen oder schonenden Eigenschaften werben möchten.
Die Entscheidung stellt klar: Jede positive Aussage über ein Biozidprodukt muss stets mit Blick auf mögliche Irreführungen geprüft werden – selbst wenn das Produkt tatsächlich milder oder hautfreundlicher ist.
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