Abgrenzung von Mittäterschaft und Exzesshandlung beim tödlichen Einschleusen von Ausländern: Der Bundesgerichtshof (5 StR 490/24) eine bedeutsame Entscheidung zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit beim bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob einem Schleuser der tödliche Unfall eines Komplizen zugerechnet werden kann, wenn dieser sich einer Polizeikontrolle entziehen will und dabei fahrlässig den Tod eines Geschleusten verursacht. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Dresden teilweise auf, weil es bei der Prüfung einer Mittäterschaft des zweiten Schleusers zu enge Maßstäbe angelegt hatte.
Sachverhalt
Die beiden Angeklagten gehörten einer Bande an, die ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht von Ungarn nach Deutschland einschleuste. Sie fuhren in einem Konvoi von drei Transportern und einem Begleitfahrzeug, wobei die Fahrzeuge in engem Abstand unterwegs waren, um sich gegenseitig vor Polizeikontrollen zu warnen.
Am 12. Juli 2023 transportierte der Angeklagte P. in seinem Kleintransporter acht Geschleuste, während der Angeklagte S. sechs Personen beförderte. Als Bundespolizisten auf der Autobahn einen der Transporter kontrollieren wollten, entschied sich P. zur Flucht. Er fuhr mit bis zu 190 km/h, drängte einen Streifenwagen mehrfach ab und raste schließlich mit seinem Transporter über ein Feld. Beim Versuch, über eine Böschung auf eine Verbindungsstraße zu gelangen, hob das Fahrzeug ab, überschlug sich und stürzte auf ein angrenzendes Feld. Eine 44-jährige Frau im Laderaum starb, mehrere Mitfahrer erlitten schwere Verletzungen.
P. floh vom Unfallort und wurde später festgenommen. Der Angeklagte S. war nicht direkt in die Verfolgungsjagd verwickelt und setzte seine Fahrt unbehelligt fort.
Das Landgericht Dresden verurteilte P. unter anderem wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, gefährlicher Körperverletzung und Einschleusens mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe. S. erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen bandenmäßigen Einschleusens, nicht jedoch wegen Einschleusens mit Todesfolge. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Verurteilung von S. Revision ein, weil sie eine weitergehende Strafbarkeit wegen des Todes der Geschleusten für möglich hielt.
Rechtliche Analyse
1. Strafbarkeit nach § 97 Abs. 1 AufenthG – Wann liegt Einschleusen mit Todesfolge vor?
§ 97 Abs. 1 AufenthG stellt das Einschleusen von Ausländern unter Strafe, wenn der Täter den Tod eines Geschleusten verursacht. Dabei genügt fahrlässiges Handeln in Bezug auf die Todesfolge.
Das Landgericht verneinte eine Strafbarkeit des Angeklagten S. nach dieser Vorschrift, weil es ihn lediglich als Fahrer eines der Transporter ansah, ohne Kontrolle über das Verhalten seines Mitangeklagten P. bei der Flucht. Die tödliche Eskalation sei daher als ein nicht zurechenbarer „Mittäterexzess“ zu werten.
Der BGH widersprach dieser Beurteilung. Nach seiner Auffassung hätte das Landgericht prüfen müssen, ob die tödliche Flucht eine vorhersehbare Folge der bandenmäßig organisierten Schleusung war. Da S. wusste, dass die Schleuserbanden Polizeikontrollen aktiv umgingen und sich durch schnelles Fahren der Verhaftung entziehen wollten, war eine Eskalation mit tödlichem Ausgang nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung.
2. Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Exzesshandlung
Ein wesentliches Problem der Entscheidung war die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und einer eigenmächtigen Exzesshandlung des Angeklagten P.
- Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam einen Straftatbestand verwirklichen und die Tat arbeitsteilig durchführen. Dabei wird jeder Mittäter für das Handeln des anderen verantwortlich, wenn dieses in den gemeinsamen Tatplan eingebunden ist oder eine typische Folge der geplanten Tat darstellt.
- Ein Exzess liegt hingegen vor, wenn ein Mittäter eigenmächtig eine Handlung begeht, die über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht und mit der die anderen Beteiligten nicht rechnen mussten.
Das Landgericht hatte die tödliche Flucht als Exzess gewertet, weil es keine Beweise für eine vorherige Absprache über ein mögliches Fluchtverhalten gab. Der BGH stellte jedoch klar, dass auch eine nicht explizit vereinbarte Flucht Teil der typischen Gefahren einer bandenmäßig organisierten Schleusung sein kann. Entscheidend sei, ob sich in der tödlichen Folge gerade die spezifische Gefahr der Schleusung verwirklicht habe.
3. Fahrlässigkeit und Vorhersehbarkeit der Todesfolge
Der BGH betonte, dass für eine Strafbarkeit nach § 97 Abs. 1 AufenthG nicht erforderlich ist, dass der Täter den konkreten Unfallverlauf voraussieht. Es genügt, wenn er sich der allgemeinen Lebensgefährlichkeit der Schleusungsmethode bewusst war.
S. wusste, dass die Schleusung unter lebensgefährlichen Bedingungen stattfand:
- Die Transporter waren überfüllt, die Geschleusten hatten keine Sicherheitsgurte oder Haltegriffe.
- Die Fahrer hielten sich nicht an Verkehrsregeln, sondern setzten auf hohe Geschwindigkeit und riskante Fahrmanöver, um nicht erwischt zu werden.
- Im Konvoi-System wurden Polizeikontrollen systematisch umgangen.
Angesichts dieser Umstände war die Möglichkeit einer tödlichen Eskalation nicht völlig fernliegend. Daher hätte das Landgericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten S. in Bezug auf die Todesfolge näher prüfen müssen.
4. Folge der Entscheidung – Neuverhandlung der Strafbarkeit von S.
Da das Landgericht bei der Prüfung der Mittäterschaft von S. zu enge Maßstäbe angelegt hatte, hob der BGH das Urteil teilweise auf. Die Verurteilung wegen bandenmäßigen Einschleusens blieb bestehen, aber die Frage der Strafbarkeit wegen Einschleusens mit Todesfolge muss in einer neuen Verhandlung geklärt werden. Zudem verwies der BGH darauf, dass eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung der weiteren Geschleusten (§ 229 StGB) ebenfalls möglich sei, da S. an der gesamten Schleusung beteiligt war.
Fazit
Die Entscheidung des BGH stellt klar, dass Schleuser sich nicht allein dadurch entlasten können, dass sie einen tödlichen Unfall nicht persönlich verursacht haben. Wer sich an einer hochriskanten Schleusung beteiligt, kann für die tödlichen Folgen mitverantwortlich sein, wenn diese als typische Eskalation der Tat vorhersehbar waren.
Zugleich zeigt der Fall die strafrechtlichen Risiken des organisierten Einschleusens von Ausländern: Wer solche Transporte durchführt oder unterstützt, setzt sich nicht nur einer Haftstrafe wegen des Grunddelikts aus, sondern muss im Extremfall auch mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens mit Todesfolge rechnen.
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