BGH zur Autorisierung von Kreditkartenzahlungen bei illegalem Online-Glücksspiel

Keine Rückabwicklung über die Bank: Die Rückforderung verlorener Einsätze bei unerlaubtem Online-Glücksspiel beschäftigt nicht nur die Instanzgerichte, sondern auch zunehmend den Bundesgerichtshof. Während sich zahlreiche Klagen gegen die Anbieter selbst richten, rücken in jüngerer Zeit auch Zahlungsdienstleister ins Zentrum der Auseinandersetzung.

Der Beschluss des XI. Zivilsenats vom 13. September 2022 (XI ZR 515/21) bringt nunmehr (erste) Klarheit in einem zentralen Punkt: Die Autorisierung von Kreditkartenzahlungen durch den Spieler bleibt auch dann wirksam, wenn sie dem Zweck dient, verbotene Online-Glücksspiele zu finanzieren. Damit ist ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen die kartenausgebende Bank ausgeschlossen – selbst wenn das Glücksspielangebot selbst gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt.

Sachverhalt und verfahrensrechtliche Einordnung

Dem Beschluss lag die Klage eines Spielers zugrunde, der über eine Kreditkarte einer deutschen Bank in den Jahren 2015 und 2016 Zahlungen an ausländische Online-Casinos geleistet hatte. Diese Anbieter verfügten lediglich über eine Konzession ihres Sitzstaates, nicht aber über eine Genehmigung nach deutschem Recht. Der Kläger verlangte die Rückzahlung der belasteten Beträge sowie der erhobenen Gebühren mit der Begründung, die Autorisierung der Zahlungen sei wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos; der BGH wies die zugelassene Revision durch einstimmigen Hinweisbeschluss zurück.

Rechtliche Würdigung

Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob Kreditkartenzahlungen zur Finanzierung unerlaubten Online-Glücksspiels zivilrechtlich wirksam autorisiert werden können. Der Kläger berief sich auf § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011, wonach es Zahlungsdienstleistern verboten ist, an Zahlungen im Zusammenhang mit nicht erlaubtem Glücksspiel mitzuwirken. Der BGH erkannte zwar an, dass dieses Mitwirkungsverbot besteht und im konkreten Fall verletzt wurde. Gleichwohl lehnte er eine zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge ab.

Die Vorschrift sei – so der Senat – als verwaltungsrechtliches Verbot mit aufsichtsbehördlichem Sanktionsregime zu verstehen, das nicht in das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Bank und Karteninhaber eingreift. Die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs sei daher wirksam, und § 675u BGB als maßgebliche Anspruchsgrundlage für Erstattungsansprüche setze eine fehlende Autorisierung voraus, die hier gerade nicht gegeben sei. Die rechtliche Konstruktion zielt darauf ab, die Funktionalität des Zahlungsverkehrs aufrechtzuerhalten und schützt das Verhältnis von Zahlungsdienstleister und -nutzer vor überschießenden Folgewirkungen öffentlich-rechtlicher Normen.

Auch bereicherungs- oder deliktsrechtliche Ersatzansprüche ließ der BGH nicht zu. § 675u und § 675z BGB seien als abschließende Regelungen zu verstehen, sodass konkurrierende Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen seien. Ein etwaiger Verstoß der Bank gegen Nebenpflichten sei nicht feststellbar; insbesondere habe keine Warnpflicht bestanden, da der Kläger selbst mit eigener Entscheidung an dem Glücksspiel teilnahm. Die Bank sei insoweit nicht schutzwürdiger als der Spieler selbst.

Einordnung im Kontext der aktuellen Rechtsprechung

Die Entscheidung steht im Kontrast zu einer wachsenden Zahl von Urteilen, die Rückforderungsansprüche gegen Glücksspielanbieter bejahen. In der Fachliteratur wird die Tendenz zu einer prozessualen Klagewelle („Glücksspielgate“) konstatiert: Diese Entwicklung speist sich im Wesentlichen aus der Rechtsauffassung, dass Verträge mit nicht-lizensierten Anbietern gemäß § 134 BGB nichtig sind und die Rückforderung nach § 812 BGB eröffnet ist. Der BGH hat diese Linie mit seinem Beschluss nicht grundsätzlich in Frage gestellt – er hat sie lediglich nicht auf das Verhältnis zum Zahlungsdienstleister übertragen.

Im Vergleich zur Einschätzung der Rückforderung direkt beim Anbieter (vgl. OLG Köln, Urt. v. 31.01.2022 – 19 U 51/21) positioniert sich der BGH deutlich restriktiver: Eine Umgehung der Sperrigkeit ausländischer Anbieter über den Zugriff auf die involvierte Bank ist ausgeschlossen. Auch der Versuch, über ein etwaiges “Zahlungsmitwirkungsverbot” nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 ein „mittelbares Rückforderungsrecht“ zu konstruieren, wird damit versperrt. Der Schutz des Spielers vor sich selbst sei – so der Senat sinngemäß – nicht Aufgabe der kartenausgebenden Bank.

Diese Auffassung steht auch im Zusammenhang mit der Diskussion um § 8 GlüStV 2021 und das Aussetzungsregime bei massenhaften Klagen. Wie in der juristischen Fachliteratur inzwischen (2025) dargelegt, neigen Gerichte derzeit dazu, Verfahren bei unklarer unionsrechtlicher Bewertung des Glücksspielrechts eher auszusetzen. Doch dieser Weg ist bei Bankenklagen nicht gangbar – es fehlt der unionsrechtlich relevante Bezugspunkt. Zudem stellt der BGH klar, dass selbst die Verletzung öffentlich-rechtlicher Ge- oder Verbote durch Zahlungsdienstleister nicht automatisch zur Nichtigkeit von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften führt.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Auch verdeutlicht der Beschluss, dass die Rückforderungsansprüche weiterhin ausschließlich gegenüber den Glücksspielanbietern selbst zu prüfen sind – und zwar unter den bekannten Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 134 BGB sowie gegebenenfalls verjährungsrechtlichen Schranken. Für den Rechtsanwender markiert der Beschluss damit einen klaren Grenzstein im juristisch umkämpften Terrain zwischen Verbraucherschutz, Glücksspielregulierung und Zahlungsdiensterecht.

Schlussfolgerung

Der XI. Zivilsenat schiebt mit seiner Entscheidung Rückforderungen gegen Banken bei illegalem Online-Glücksspiel einen wirksamen Riegel vor. Der Versuch, aus dem öffentlich-rechtlichen Mitwirkungsverbot des Glücksspielstaatsvertrags zivilrechtliche Erstattungsansprüche abzuleiten, ist gescheitert. Diese Abgrenzung dient der Rechtssicherheit im Zahlungsverkehr und verhindert eine Überdehnung des Verbraucherschutzes zu Lasten von Dritten.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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