Zugangsrecht zur Erstellung von Fotografien: In etlichen Musterverträgen von Architekten findet sich eine Klausel, nach der Auftrag nehmer berechtigt sind, auch nach dem Ende des Vertrags das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 193/20) hat nun entschieden, dass diese Klausel nichtig ist.
Der BGH: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner des Architekten unangemessen. Insbesondere hilft es nicht, dass die Klausel bisher in der Branche verbreitet ist:
Im Übrigen ergibt sich aus einer Branchenüblichkeit allein noch keine Angemessenheit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Eine eventuell branchenübliche Verwendung der in Rede stehenden Klausel besagt nicht, dass in der Branche über das Verständnis dieser Klausel in jeder Hinsicht und insbesondere hinsichtlich der Frage der Reichweite des Zugangsrechts Einigkeit besteht. Die Revision macht zudem nicht geltend, der Kläger habe Umstände vorgetragen, nach denen die in Rede stehende Klausel, die bei objektiver Auslegung den vom Berufungsgericht zutreffend ermittelten Inhalt hat, zu einer sowohl von Seiten der Architekten als auch seitens der Auftraggeber als angemessen angesehenen Verkehrssitte erstarkt ist
Zudem bestätigte der BGH, dass sich der geltend gemachte Duldungsanspruch nicht aus § 25 Abs. 1 UrhG ergibt:
Gemäß § 25 Abs. 1 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals
oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werks verlangen, dass er ihm das
Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen (…) Das Zugangsrecht gemäß § 25 Abs. 1 UrhG bezieht sich auf urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG und umfasst alle Werkarten gemäß § 2 Abs. 1 UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO §25 UrhG Rn. 10; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 25 Rn. 7) und damit auch Werke der bildenden Kunst einschließlich der hier in Betracht kommenden Werke der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).
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