VOB/B: Bedenkenhinweis auch mündlich möglich

Ausführende Unternehmen müssen eine schriftliche Meldung beim Auftraggeber einrei­chen, wenn sie Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bzw. gegen die Planungsvorgaben haben. So sieht es die „Vergabe­ und Vertragsordnung für Bauleistungen“ vor (§ 4 Abs. 3 VOB/B).

Jetzt hat das Oberlandesgericht Brandenburg (12 U 230/20) entschieden: Auch eine mündliche Bedenkenanmeldung kann wirksam sein.

Das OLG: Seiner Bedenkenhinweispflicht nach VOB/B kommt der Auftragnehmer nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und sich daraus ergebende Gefahren der unzureichenden Pla­nungsvorgaben konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung bzw. der angemeldeten Bedenken hinreichend verdeutlicht wird.

Der Bedenkenhinweis muss zwar schriftlich erteilt werden, was aber nicht bedeutet, dass ein mündlicher Hinweis unerheblich ist. Vielmehr reicht dieser aus, wenn er eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.