Ausführende Unternehmen müssen eine schriftliche Meldung beim Auftraggeber einreichen, wenn sie Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung bzw. gegen die Planungsvorgaben haben. So sieht es die „Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen“ vor (§ 4 Abs. 3 VOB/B).
Jetzt hat das Oberlandesgericht Brandenburg (12 U 230/20) entschieden: Auch eine mündliche Bedenkenanmeldung kann wirksam sein.
Das OLG: Seiner Bedenkenhinweispflicht nach VOB/B kommt der Auftragnehmer nur nach, wenn er die nachteiligen Folgen und sich daraus ergebende Gefahren der unzureichenden Planungsvorgaben konkret darlegt, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung bzw. der angemeldeten Bedenken hinreichend verdeutlicht wird.
Der Bedenkenhinweis muss zwar schriftlich erteilt werden, was aber nicht bedeutet, dass ein mündlicher Hinweis unerheblich ist. Vielmehr reicht dieser aus, wenn er eindeutig, inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend ist
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