Bewährung: Widerruf der Bewährung bei ausländischer Tat und langem Zeitablauf

Beim Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 157/16) finden sich Ausführungen zum Widerruf der bei ausländischer Tat und langem Zeitablauf. So stellt das OLG klar, dass selbstverständlich auch im Ausland begangene Taten zum Widerruf der Bewährung führen können:

Dass der Beschwerdeführer die neuen Taten im Ausland begangen hat, steht ihrer Heranziehung als Widerrufsgrund nicht entgegen. Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 Ws 18/91, StV 1991, 270). Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 2 Ws 198/14, StraFo 2014, 431).

Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention getroffen worden sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 1 Ws 5/16, juris; KG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 2 Ws 198/14, a.a.O.).

Der Widerruf von Bewährungen gehört zum strafprozessualen Alltag – allerdings ist hier nach unserer Erfahrung viel verstecktes Potenzial – das wegen der kurzen Beschwerdefrist oft untergeht! Gerade Amtsgerichte unterschätzen die besonderen Umstände und nehmen gerne vorschnell, etwa bei nur mangelndem Kontakt mit dem Bewährungshelfer, einen Widerrufsgrund an. Beachten Sie unseren zusammenfassenden Beitrag zum Thema Bewährungswiderruf.


Und auch ein (vermeintlich) langer Zeitablauf zwischen Tat und tatsächlichem kann nur unter besonderem Umständen einen Vertrauenstatbestand schaffen, der dann einen Widerruf verhindert. Alleine dass die Strafvollstreckungskammer einige Monate auf den Akten hockt reicht da nicht:

Der Widerruf ist letztlich ebenfalls nicht wegen Zeitablaufs unzulässig, denn der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftat ist grundsätzlich noch bis zum Erlass der Strafe möglich (Fischer, StGB, 63. Auflage, § 56f Rn. 19a m.w.N.). Eine Höchstfrist, innerhalb derer ein Widerruf zu erfolgen hat, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1983 – 3 Ws 523/83, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 1 Ws 70/95, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 11. November 2003 – I Ws 443/03, juris). Der Widerruf der Strafaussetzung kann allenfalls dann unzulässig sein, wenn die Entscheidung im Widerrufsverfahren ungebührlich verzögert wurde und der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten im Rahmen der Bewährungsaufsicht keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen werde (Leipziger Kommentar-Hubrach, 12. Auflage, § 56f Rn. 50). Die Vertrauensbildung ist hierbei kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten in der Justiz berücksichtigen muss (KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 – 5 Ws 90/03, NJW 2003, 2468). (…) Allein die mehrmonatige Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer, die den Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vor Durchführung des Widerrufsverfahrens abwarten wollte, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 – III – 3 Ws 126/13, StRR 2013, 283).

Doch Vorsicht, es kommt immer drauf an, das OLG Hamm (2 Ws 74/03) hatte etwa bei langer Zeit zwischen Anhörung und Widerruf entschieden:

Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Anhörung und der Widerrufsentscheidung von nahezu sechs Monaten konnte diese Anhörung aber nicht mehr als Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss dienen (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, , 46. Aufl., § 454 Rdnr. 31 m.w.Nachw.; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13.Juni 2000 in 2 Ws 142 u. 143/2000, VRS 99, 208 und vom 1. März 2001 in 2 Ws 51 und 52/2001, StV 2001, 413).

Dies hat das OLG Hamm (1 Ws 129/14) später nochmals bestätigt:

Eine fünf Monate vor der Widerrufsentscheidung nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB durchgeführte mündliche Anhörung des Verurteilten kann wegen des langen Zeitablaufs nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen (…) Nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB kann eine Strafaussetzung zur Bewährung unter anderem dann widerrufen werden, wenn die verurteilte Person gegen Auflagen gröblich und beharrlich verstößt. Voraussetzung hierfür ist aber nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO, dass der Verurteilte mündlich angehört worden ist. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, wobei die Sollvorschrift des § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO dahin zu verstehen ist, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Sachaufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 453 Rdnr. 7). An einer solchen dem Gesetzeszweck gerecht werdenden Anhörung des Verurteilten fehlt es vorliegend.

Zwar hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten am 22.08.2013 mündlich angehört. Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Anhörung und der Widerrufsentscheidung von nahezu 5 Monaten konnte diese Anhörung aber nicht mehr als Entscheidungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss dienen (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 454 Rdnr. 31 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2003, 2 Ws 74/03, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Sinn und Zweck der Anhörung ist es u.a. – worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist –, der Strafvollstreckungskammer einen Eindruck vom Verurteilten zu verschaffen und diesem Gelegenheit zu geben, zeitnah zur Entscheidung der Kammer über den Widerrufsantrag auf für ihn günstige Umstände hinzuweisen. Dem wird eine knapp 5 Monate zurückliegende Anhörung nicht gerecht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.