Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt voraus, dass ein „Betrieb“ oder „Betriebsteil“ auf einen neuen Inhaber übergeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (BAG, 2 AZR 99/22). Diese Frage kann in Bezug auf ausstehende Löhne oder Lohnnebenkosten relevant werden.
Feststellung eines Betriebsübergangs
Der Übergang eines Betriebs – verstanden als wirtschaftliche Einheit – ist aufgrund einer Gesamtabwägung verschiedener Teilaspekte festzustellen. Eine zeitweilige Unterbrechung der Betriebstätigkeit schließt einen Betriebsübergang nicht aus, solange sie nicht zur Annahme einer
Betriebsstilllegung führt.
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Kettenbetriebsübergang
Ein Betriebsübergang kann sich auch in der Weise vollziehen, dass die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer zunächst auf einen Ersterwerber und sodann auf einen Zweiterwerber oder weitere Erwerber übergehen (sog. Kettenbetriebsübergang, BAG, 8 AZR 619/13).
In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer ein etwa noch bestehendes Recht, dem durch den vorangegangenen Betriebsübergang eingetretenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, allerdings nur dann noch wirksam ausüben, wenn er dem mit dem weiteren Betriebsübergang verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Erwerber erfolgreich widerspricht. Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber iSv. § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB widersprochen hat (BAG, 8 AZR 773/14).
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