Beteiligung an der versuchten Selbsttötung: Strafbarkeit und rechtliche Einordnung

In einer aufsehenerregenden Entscheidung hat der (BGH) im Oktober 2023 (Az.: 4 StR 81/23) klargestellt, unter welchen Umständen die Mitwirkung an der Selbsttötung eines anderen strafbar sein kann. Das Urteil befasst sich insbesondere mit der Abgrenzung zwischen strafloser zum Suizid und strafbarer Tötung in mittelbarer Täterschaft. In diesem Blog-Beitrag wird die Entscheidung analysiert und deren Bedeutung für die Praxis erläutert.

Sachverhalt

Der Angeklagte und das spätere Opfer, Herr N., hatten seit 2009 eine Beziehung, die von emotionaler Abhängigkeit und finanzieller Ausbeutung geprägt war. Der Angeklagte, der gezielt Kontakte zu älteren, vermögenden Männern suchte, entwickelte über die Jahre eine toxische Beziehung zu Herrn N., die von psychischem und physischem Missbrauch gekennzeichnet war. Herr N. litt an schweren Depressionen und wurde schließlich testamentarisch vom Angeklagten zum Alleinerben eingesetzt.

Im Februar 2022 beschloss der Angeklagte, Herrn N. zum Suizid zu treiben. Über mehrere Stunden hinweg setzte er Herrn N. telefonisch massiv unter Druck und forderte ihn wiederholt auf, sich das Leben zu nehmen. Schließlich verletzte sich Herr N. schwer mit einem Küchenmesser, überlebte jedoch dank der rechtzeitigen Intervention der Rettungskräfte.


Rechtliche Analyse

Strafbarkeit der Beteiligung an der Selbsttötung

Grundsätzlich gilt, dass die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts erfüllt und somit straflos bleibt. Dies schließt auch die bloße Anstiftung oder Beihilfe zum Suizid ein. Eine strafbare Handlung liegt jedoch vor, wenn der Suizidentschluss des Opfers nicht freiverantwortlich gebildet wurde und der Täter die Tatherrschaft über das Geschehen hat.

Voraussetzungen für mittelbare Täterschaft

Der BGH betont, dass eine Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft dann vorliegt, wenn der Täter den Suizidentschluss des Opfers mangelbehaftet erkennt und sich diesen zunutze macht, um das Opfer in den Tod zu treiben:

Die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung erfüllt nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts (BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 ‒ 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121 Rn. 17; Urteil vom 4. Juli 1984 ‒ 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 371). Daher ist auch die Veranlassung, Förderung oder Ermöglichung der Selbsttötung durch einen Dritten ohne Rücksicht auf die Lauterkeit seiner Motive grundsätzlich als strafloses Verhalten zu bewerten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121 Rn. 17; Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150 Rn. 71; Urteil vom 29. April 2009 ‒ 1 StR 518/08, BGHSt 53, 288 Rn. 5; Urteil vom 4. Juli 1984 – 3 StR 96/84, BGHSt 32, 367, 371; Urteil vom 14. Februar 1984 – 1 StR 808/83, BGHSt 32, 262, 263 f.; Urteil vom 16. Mai 1972 – 5 StR 56/72, BGHSt 24, 342, 343 f.; Beschluss vom 10. März 1954 ‒ GSSt 4/53, BGHSt 6, 147, 154; Urteil vom 12. Februar 1952 – 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 152; zum Recht auf Suizid vgl. auch BVerfG, Urteil
vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u.a., BVerfGE 153, 182 Rn. 212 ff.).

Eine Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikts kommt namentlich in Betracht, wenn dem Dritten die Selbsttötungshandlungen des Suizidenten nach den Grundsätzen mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 132/18, BGHSt 64, 121 Rn. 19; Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, BGHSt 64, 135 Rn. 15; Urteil vom 5. Juli 1983 – 1 StR 168/83, BGHSt 32, 38, 41 f.; Urteil vom 20. März 1979 – 1 StR 632/78, WKRS 1979, 12135 Rn. 6; Urteil vom 12. Februar 1952 – 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150, 151 f.; vgl. auch Urteil vom 12. August 1997 ‒ 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177, 180 [„der mittelbaren Täterschaft verwandte Struktur“] für Fälle, in denen der Täter dem Opfer eine Falle stellt und es zum „Tatmittler gegen sich selbst“ macht).

In mittelbarer Täterschaft handelt, wer die vom Täterwillen getragene objektive Tatherrschaft innehat, das Geschehen also mit steuerndem Willen in den Händen hält (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2023 ‒ 5 StR 200/23,
NJW 2024, 604, 605). Zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdverantwortung bei selbstschädigenden Handlungen des Opfers unter Beteiligung eines Dritten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine normative Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – 5 StR 393/18, BGHSt 64, 135 Rn. 12; Urteil vom 28. Januar 2014 – 1 StR 494/13, BGHSt 59, 150 Rn. 73; siehe auch Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 68/21, BGHSt 67, 95 Rn. 15 mwN).

    Der Täter muss dabei die objektive Tatherrschaft über das Geschehen haben, das heißt, er muss das Geschehen mit steuerndem Willen in den Händen halten. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte durch gezielte psychische Manipulation und massive Drohungen die emotionale Stabilität des Opfers derart untergraben, dass diesem der Suizid als einziger Ausweg erschien. Der BGH stellte fest, dass der Angeklagte das Tatgeschehen zielgerichtet dirigierte und somit die Tatherrschaft innehatte. Eine erhebliche Rolle spielt hierbei auch die moderne Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbsttötung.

    Abgrenzung zur straflosen Beihilfe

    Entscheidend für die Strafbarkeit ist die Unfreiheit des Suizidentschlusses. Liegt ein Wissens- oder Willensdefizit beim Opfer vor, das dessen Freiverantwortlichkeit beeinträchtigt, kann der Täter als mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts verurteilt werden. Diese Unfreiheit kann durch psychische Störungen, Drohungen oder Täuschungen bedingt sein.

    Fazit

    Das Urteil des BGH vom 25. Oktober 2023 setzt klare Maßstäbe für die Strafbarkeit der Mitwirkung an einer (versuchten) Selbsttötung. Es verdeutlicht, dass eine strafrechtliche Verantwortung insbesondere dann besteht, wenn der Täter die psychische Zwangslage des Opfers ausnutzt und das Geschehen zielgerichtet steuert. Anwälte und Gerichte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Suizidentschluss des Opfers auf einem freiverantwortlichen Willen beruht oder durch manipulative Einwirkungen des Täters entstanden ist.

    Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass in Fällen von Mitwirkung an einer Selbsttötung stets genau geprüft werden muss, ob das Opfer in seiner Entscheidungsfindung frei war oder ob der Täter eine beherrschende Rolle im Geschehen eingenommen hat. Dies erfordert eine detaillierte Betrachtung der Umstände und der psychischen Verfassung des Opfers zum Tatzeitpunkt.

    Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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    Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

    Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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